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Nr. 39
Sonntag den 21. September
1919.
Neue Gasprei se tr die im Versorgungsgebiet -es Gaswerks Heddern» heim belegenen Frankfurter Stadtteile.
Die weitere außergewöhnliche Verteuerung der Gaskohlen, der Materialien und Löhne zwingt uns, auf Grund des Beschlusses der städtischen Behörden, die Gaspreise nochmals zu erhöhen und sie wie folgt sest- zusehen:
1. für 1 cbm Gas zu Beleuchtungs- und Kochzwecken, einerlei, ob das Gas durch Gasmesser 'oder durch Münzgasmesser (Automaten) abgegeben wird ......... 48 £
2. für 1 cbm Gas zu Beleuchtungs- und Koch
zwecken, sofern ohne Vorhandensein einer anderweitigen Kochstelle zum Kochen ausschließlich Gas verwendet wird.42 -f
Eine Mitbenutzung von Kocheinrichtungen, welche an das städtische elektrische Leitungsnetz angeschlossen sind, schließt die Gewährung des ermäßigten Gaspreises nicht aus.
8. für 1 cbm Gas zu gewerblichen Zwecken
aller Art.86 £
4. für größere gewerbliche Anlagen kann der Magistrat den Gaspreis anderweit sestsehen.
Sollte sich bei den Revisionen ergeben, daß die Voraussetzungen, unter denen der ermäßigte Gaspreis nach Ziffer 2 gewährt worden ist, nicht mehr bestehen, so tritt der höhere Gaspreis wieder in Kraft und zwar rückwirkend vom Beginn des laufenden Rechnungsjahres ab.
Da die Münzgasmesser in ihrem Werke zur Zeit nicht geändert werden können, wird bei Entleerung für jedes verbrauchte cbm ein Zuschlag von 32 £ rnit- er'mben.
-denjenigen Abnehmern nach Ziffer 1, die den amtlichen Nachweis erbringen, daß sie zur Staatseinkommensteuer nicht veranlagt oder mit einem Satz von nicht über 31 M veranlagt sind, wird am Schlüsse des Rechnungsjahres auf einen bis dahin gestellten Antrag ein Nachlaß von 10 Prozent gewährt.
Die Verrechnung und Erhebung der Gasbeträge,' die in ein- bis zweimonatigen Abschnitten erfolgt, setzt nach den neuen Preisen bei Gasabgabe nach Messern mit der nächsten Ablesung, bei Münzgasmessern (Automaten) nach der nächsten Entleerung ein.
Frankfurt a. M., den il. September 1919.
Magistrat — Tiefbanamt.
, Aufforderung zur Anmeldung von Schweine»
Jeder, der sich im Besitze eines Schweines befindet, oder wer ein Schwein einstellt, hat dies ohne Verzug dem Städtischen Lebensmittelamt, Hausschlachtungsbüro, Zimmer Nr. 68, anzuzetgen auf Vordrucken, die bet diesem erhältlich sind.
Für nicht angemeldete Schweine kann ein Antrag auf Genehmigung zur Hausschlachtung nicht berückstch- tigt werden, vielmehr ist hierfür eine dreimonatliche Haltefrist Vorbedingung.
Der Viehhalter hat über jede Veräußerung dem genannten Büro binnen 48 Stunden Anzeige zu erstatten. Die Anzeige mutz enthalten: Name, Wohnort des Verkäufers, Zahl- und Lebendgewicht der Schweine und ihr Verwendungszweck, Tag des Verkaufs, Name ungenaue Bezeichnung des Wohnortes des Käufers.
Bei Schweinen über 80 Pfund ist zum Verkauf die Genehmigung des Lebensmittelamtes. Hausschlachtungs- büro, einzuholen. Die zu veräußernden Tiere sind so lange im bisherigen Standort zu belassen, bis die Ber- kaufsgenehmigung eingetroffen ist.
Beim Verstoß gegen diese Vorschriften finden die Strafbestimmungen laut 8 48 der Magistratsverorbnung vom 8. Oktober 1916 Anwendung.
Frankfurt a. M., den 18. August 1919.
Stützt. Lebensmittelamt, Hausschlachtungsbüro.
Verlorene Psandscheine.
Die nachverzeichneten, von der Direktion des hiesigen Pfandhauses ausgestellten Pfandscheine:
Nr. 92 897 a vom 6. 6. 1919 von 7 Mark über: 4 Betttücher, Verfalltag: 3. 6. 1920,
Nr. 3400 a vom 3. 9. 1919 von 15 Mark über: 2 Hemden,
1 Hose, 1 Rock, Verfalltag: 3. 9. 1920, sind angeblich in Verlust geraten.
Auf Antrag der Verpfänder werden hiermit dis etwaigen Besitzer der fraglichen Pfandscheine aufgefordert, sich innerhalb 4 Wochen von den Verfalltagen beziehungsweise vom Tage dieser Ladung an gerechnet, bei der Unterzeichneten Direktion zu melden, widrigenfalls die Unterpfänder den Antragstellern gegen Zahlung der darauf haftenden Beträge verabfolgt werden.
Das Pfandhaus ist an Wochentagen von 8 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags ununterbrochen geöffnet.
Frankfurt a. M., den 18. September 1919.
Direktion des Städtischen Pfandhauses.
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