Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit.
Auf Grund des 8 5 der Bekanntmachung des Neichs- kvmmissars für die Kohlenverteilung vvnr 2. November 1017 wird zwecks weiterer Ersparnis von Brennstoffen folgender Nachtrag zu den Ortsvorschriften vom 20. November 1917 über die Einschränkung und die zweckmäßige Verteilung des Verbrauchs elektrischer Arbeit für das Berteilungsgebiet der städtischen Elck- trizitätsiverke zu Frankfurt a. M. erlassen.
8 1 .
In Theatern, Konzerträumen, Lichtspieltheatern, Varietees, Wirtschaften, Kaffees, Tanzsälen und sonstigen Vergnügungsstätten aller Art sowie in Klub- und Versammlungsräumen darf Licht nur von nachmittags 7 bis 10 Uhr abends gebrannt werden.
Autzsr dieser Zeit darf in den bezeichneten Räumen nur für Zwecke der Reinigung, Bewachung und dringender Instandsetzung der Räume notdürftig Licht gebrannt werden.
Während der Nachtstunden von 11 bis 5 Uhr ist jegliche Benutzung des elektrischen Lichts verboten.-.
Die Inbetriebsetzung elektrischer Oefen zur Beheizung von Wohnräumen ist unzulässig.
8 2 .
Die mit Elektrizität betriebenen Motoren und Maschinen dürfen nur 6 Stunden in jeder Arbeitsschicht in Betrieb gehalten werden. Ausgenommen sind Betriebe für den öffentlichen Dienst.
8 3.
In besonders dringenden Fällen können Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Nachtrages von den Vertraüensmännern zugelassen werden. Eingehend begründete schriftliche Anträge sind an die Direktion der städtischen Elektrizitätswerke, Neue Mainzerstr. 19, zu richten.
8 4 .
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 8 1 und 2 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Jl oder mit einer dieser Strafen bestraft. Unabhängig hiervon kann Absperrung der Zuleitung der elektrischen Arbeit erfolgen.
8 5 .
Diese Nachtragsverordyung tritt mit dem Beginn des 21. Juni dieses Jahres in Kraft.
Im übrigen bleiben die vom Magistrat zu den Ortsvorschrifteil vom 20. November 1917 über die Einschränkung und die zweckmäßige Verteilung des Verbrauchs elektrischer Arbeit für das Verteiluugsgebiet der städtischen Elektrizitätswerke zu Frankfurt a. M. erlassenen Nachtragsverordnungen in Kraft.
Frankfurt a. M., den 19. Juni 1919.
Der Magistrat.
B c d ü r f n i s a » st a l t e „.
Die Benutzungsgebühren für alle öffentlichen städtischen Bedürfnisanstalten sind vom 1. Juli d. Js. wie folgt festgesetzt:
I. Klasse .25 4
II. Klasse .10 ^
Waschranm ohne Seife .... 26 Frankfurt a. M., den 20, Juni 1919,
Tiesban-Amt.
Familien«« V e r st tttznn g.
Die Unterstützungen für die Familien der,in den Kriegsdienst eingefretencn Mannschaften lR.-G. 2$. 2. 88 und 4 . 8 . 14 ) werden,demnächst ivie folgt gezahlt:
I. Unterstützungen,' die bereits bewilligt wurde», Montag, 30. Jnni 1919, die Nummern der Ausweis-
karteu 1—7300.
A. Aushändigung der Kassenanweisungen für die .Stadtteile Alt-Frankfurt:
Für die Abteilungeu: Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 in der.
Nömerhalle (Eingang-- vom Römerberg)",
Für die Abteilung: Nr. 2 im Rathaus Südbau, Beth- mannstraße 3 (1. Stock, Zimmer 132).
B. Die Auszahlung der Unterstiitzungen erfolgt für die Abteilungen 1—8 bei der Stadthauptkasse, Paulsplatz 9 (854 Uhr vormittags bis 1 Uhr mittags).
6. Die Aushändigung der Kassenanweisungen nnd die Auszahlung der Unterstützungen für die nachstehend aufgeführten Stadtteile erfolgt an dem oben genannten Tage während der angegebenen Dienststunden in den Stcucrzahl- und Stenerhebestellcn:
Stadtteile Bockenheim, Steuerzahlstelle, Kurfttrstenpl. 36, „ Nicderrad, Steuerzahlstelle, Odenwaldstr. 16,
,, Oberraö, Steuerzahlstelle, Offenb. Ldstr. 272,
, „ Rödelheim, Steuerzahlstelle, Alt-Rödelheim 2,
8)4 Uhr- vormittags bis 1 Uhr mittags,'
„ Seckbach, Steuerhebestelle,
„ Berkersheim, Steuerhebestelle,
„. Bonames, Steuerhebestelle,
„ Eckenheim, Steuerhebestelle,
„ Eschersheim, Steuerhebestelle,
„ Ginnheim, Steuerhebestelle,
„ Hausen, -Steuerhebestelle,
„ Heddernheim, Steuerhebestelle,
„ - Niedcrursel, .Steuerhebestelle,
„ Praunheim, Steuerhebestelle,
„ Preungesheim, Steuerhebestelle, •
in den seitherigen gewöhnlichen Dienst- und Abfertigungsstunden.
II. Das Reichsamt für wirtschaftliche Demobilmachung hat unterm 9. Dezember 1918 angeordnet, daß Familien von Kriegsteilnehmern, die nach dem 31. Dezember 1918 noch Familienunterstützungen beziehen wollen, eine Bescheinigung darüber beibringen müssen, daß der Kriegsteilnehmer sich noch im Heeresdienst befindet, andernfalls darf die Unterstützung nicht weiter gewährt werden.
In dieser Bescheinigung muß zum Ansdruck kommen, daß der Kriegsteilnehmer nicht in Erfüllung seiner gesetzlichen aktiven Dienstpflicht bei der Truppe verblieben ist.
Frankfurt a. Nt., den 16. Juni 1919.
Städtische Untcrstiitzungs-Kommissio».
Städtische Straßenbahn.
Infolge äußerster Kohlennot wird ab Samstag, den 21. Juni d. Js., der Sträßenbahnbetrieb bis ans weiteres wie folgt eingeschränkt:
an 'Werktagen werden die Züge ab 10 Uhr abends derart aus dem Verkehr zurückgezogen, baß um 11 Uhr abends der Betrieb vollständig ruht,' an Sonn- und Feiertagen und zwar bereits am Sonntag, den 22. Juni, wird der Stratzenbahn- betrieb vollständig eingestellt.
Frankfurt a. M., den 19. Juni 1919.
Direktion der städtischen Straßenbahn.