Verordnung
Höchstpreise slir* Hansbrandkohleu betr.
Auf Grund des 8 12 der Buuöesratsbekanntmachung vom 25. September/4. November 1915 (R. G. Bl.
S. 697, 728) wird vom 15. Juni 1919 ab der Höchstpreis für Abgabe von Hausbrandkohlen auf 5,75 Jl für den Zentner ab Lager des Kohlenhändlers festgesetzt. Der Verkäufer hat für diesen Preis die Kohlen abzuwiegen und auf das an seinem Lager gestellte Transportmittel zu verbringen.
Liefert der Händler an das Haus oder in den Keller des Verbrauchers, so darf eine besondere Vergütung für sackweise Lieferung nicht verlangt werden,' für die Anlieferung der Kohlen darf höchstens eine Vergütung von 1 Jt für den Zentner frei Keller des Verbrauchers berechnet werden.
Die Forderung höherer Preise für Hausbrandkohlen oder Transport gilt als Unzuverlässigkeit im Handel.
Die Verordnung über Kohlenhöchstpretse voui 3lh Januar 1919 tritt außer ^raft.
Frankfurt a. M., den. 16. Juni 1919.
Der Magistrat.
Städtische Waldbahn.
Stockungen in der Kohlenzufuhr zwingen dazu, den Walbbahnbetrteb an Sonn- und Festtagen vom 32. Juni ab bis auf weiteres einzustellen.
Frankfurt a. M., den 19. Junt 1919.
Direktion der Städtischen Waldbahn.
Ernennung von Standesbeamten.
Mit Genehmigung des Herrn Regierungspräsidenten vom 23. v. 1919 werden
1. Oberstadtasststent Alexander B a u m a n n
zum Standesbeamten für den Standesamts- bezirk Ntederrad und zum Standesbeamten- Stellvertreter für sämtliche städtischen Standes- amtSbezirke,
2. Hauptmann a. D. Karl C o l l i s ch o n n, Gerichtsassessor Hans Mayer-Leonhard, Oberstadtasststent Hermann Gantz und Üehrer Karl Euler
zu stellvertretende Standesbeamten für sämtliche städtischen Standesamtsbezirke,
3. Materialien-Verwalter August Lipp
zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Gtnnheim und zum Standesbeamten- Stellvertreter für alle städtischen Standes- > amtsbezirke ,
widerruflich ernanüt.
Frankfurt a. M., den 10. Juni 1919.
Der Magistrat.
Feuerwehr» Uebung.
Am Sonntag, de« 29. Juni 1919, TA Uhr vorm., findet eine Uebung der Feuerwehr des Stadtbezirks Ffm.-Oberrad statt.
Frankfurt a. M., den 16. Junt 1919.
Magistrat. — Feuerlöfchpolizei.
Einschränkung des Gasverbrauchs.
Auf Grund des 8 6 der Bekanntmachung des Reichs- kommissars für die Kohlenvcrteilung vom 2. November
1917 wird zwecks weiterer Ersparnis von Brennstoffen folgender Nachtrag zu den Ortsvorschriften vom -4. Juli
1918 über die Einschränkung des Gasverbrauchs im Versorgungsgebiet der Frankfurter Gasgesellschaft sowie für die vom Städtischen Gaswerk Heddernheim versorgten Frankfurter Stadtteile einschl. der Gemeinden Vergen-Enkheim erlassen.
- In Theatern, Konzerträumen/ Lichtspieltheatern, ' Varietees, Wirtschaften, Kaffees, Tanzsälen und sonstigen Vergnügungsstätten aller Art, sowie in Klub- und Versammlungsräumen darf Licht nur von nachmittags 7 Uhr bis abends 10 Uhr gebrannt werden. Außer dieser Zeit darf in den unter 8 1 bezeichneten Räumen nur 'für Zwecke der Reinigung, Bewachung und dringender Instandsetzung der Räume notdürftig Licht gebrannt werden.
Die Inbetriebsetzung von Gasöfen zur Beheizung von Wohnräumen ist verboten.
: § 2.
Die mit Gas betriebenen Motore und Maschinen dürfen nur 6 Stunden in jeder Arbeitsschicht in Betrieb gehalten werden. Ausgenommen sind Betriebe für den öffentlichen Dienst.
8 3.
In der Zeit von 7'A bis 10 'A Uhr vormittags und von 2!4 bis 6K Uhr nachmittags wird die Gaszufuhr eingeschränkt. Während der Nachtstunden von 10 Uhr abends bis 4 Uhr morgens ist jegliche Benutzung des Gases verboten. Gas- und Zündflammenhähne müssen in dieser Zeit zyr Verhütung von Unglücksfällen sorgfältig geschlossen gehalten werden.
8 4.
In besonders dringenden Fällen können Ausnahmen von den Bestimmungen des Nachtrags von den Vertrauensmännern zugelassen werden. Eingehend begründete schriftliche.Anträge sind zu richten:
a) für das Versorgungsgebiet der Frankfurter Gasgesellschaft an die Direktion der Frankfurter Gasgesellschaft, Obermainstraße 38,
d) für die vom städt. Gaswerk Heddernheim versorgten Frankfurter Stadtteile, sowie für die Gemeinde Bergen-Enkheim an die Direktion der Städtischen Wasser- und Gaswerke, Frankfurt a. M. Rathaus.
§ 5.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 8 1 und 2 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Unabhängig hiervon kann Absperrung der Zuleitung des Gases erfolgen.
§ 6 .
Diese Nachtragsverordnung tritt sofort in Kraft. Alle entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben. Im übrigen bleiben die vom Magistrat zu den Ortsvorschriften vom 4. 7. 1918 über die Einschränkung des Gasverbrauchs erlassenen Nachtragsverorbnungen in Kraft.
Frankfurt a. M., den 19. Juni 1919.
_ . Der Magistrat.