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Die auf Grund des früheren § 2 des Regulativs vom 18. Februar 1919 von der Stadtverordneten-Versamm- lung vor dem l. April 1919 gewühlten Mitglieder scheiden aus. Die Ausschcidcndcn bleiben bis zur Ein­führung der neu gewählten Mitglieder in Tätigkeit. Frankfurt a. M., den 16. Juni 1919.

Der Magistrat.

O r t s st a t«t

zur Abänderung des Ortsstatuts betreffend Errichtung eines Wohlfahrtsamtes vom 11. Jnli 1918.

I. Das Ortsstatut betreffend Errichtung eines Wohl, fahrtsamtes vom 11. Juli 1918 wird wie folgt geändert!

Z 2 erhält folgende Fassung:

Das Wohlfahrtsamt besteht aus:

1. mindestens drei Mitgliedern des Magistrats, welche vom Oberbürgermeister unter gleichzeitiger Be­stimmung des Borsitzenden und seines Stellvertre­ters ernannt werden und unter denen sich der Vor­sitzende des Jugend-Amtes befinden soll,

2. einem von dem Stadtgesundheitsamt zu bestimmen­den Stadtarzt und

3. mindestens fünfzehn von der Stadtvcrordneten- Bersammlung zu wählenden Mitgliedern (Ortsein­wohnern), von denen mindestens fünf Mitglieder der Stadtverordneten-Versammlung, drei Armen­vorsteher, drei Vertreter der privaten Kriegsfür­sorge und vier Frauen sein müssen.

Die Amtszeit der der Stadtverordnetenversamm- ' lung angehörenden Mitglieder endigt mit dem Ab­lauf ihrer Wahlperiode oder mit ihrem vorzeitigen Ausscheiden aus der Stadtverordneten-Bersamm- lung, die übrigen Mitglieder werden auf sechs Jahre gewählt mit der Maßgabe, daß Ersatzwahlen für die während der Wahlperiode ausscheibenden Mitglieder nur für den Rest der Amtsdauer dieser Mitglieder stattfinden.

' Die Pflegämter des Versorgungshauses und des St. Katharinen- und Weißfrauenstiftes sind berechtigt, je ein Pflcgamtsmitglied in das Wohlfahrtsamt zu ent-

senden. Einem der Magistratssyndici und -Assessoren, die dem Wohlfahrtsamt zugeteilt sind, kann vom Magi­strat Stimmrecht in den Sitzungen verliehen werden.

II. Dieses Regulativ tritt mit Wirkung vom 1. April 1919 in Kraft.

Die auf Grund des früheren 8 2 des Ortsstatuts vom 11. Juli 1918 von der Stadtverordneten-Versamm- lnng vor dem 1. April 1919 gewühlten Mitglieder scheiden aus. Die Ausscheidenden bleiben bis zur Ein­führung der neugewählten Mitglieder in Tätigkeit. Framkfurt a. M., den 16. Juni 1919.

Der Magistrat.

Regulativ

zur Abänderung des Regulativs, betreffend die Ein­setzung eines Wohnungsamtes vom 2. Juli 1912.

I. Das Regulativ, die Einsetzung eines Wohnungs­amtes betreffend, vom 2. Juli 1912, wird wie folgt ge­ändert:

8 2 erhält folgende Fassung:

Das Wohnungsamt besteht aus:

1. vier Mitgliedern des Magistrats, welche vom Ober­bürgermeister. unter gleichzeitiger Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ernannt werden,

2. dreizehn von der Stadtv-rordneten-Versammlung* zu wählenden Mitgliedern, von denen mindestens 4 der Stadtverordneten-Bersammlung a »gehören müssen und worunter sich mindestens 2 Frauen be­finden sollen.

Die Amtszeit der der Stadtverordnetenversamm­lung angehörenden Mitglieder endigt mit dem Ab­lauf ihrer Wahl/criode oder mit ihrem vorzeitigen Ausscheiden aus der Stadtvcrordneten-Vcrsamm- lung, die übrigen Mitglieder werden auf sechs Jahre gewählt mit der Maßgabe, daß Ersatzwahlen für die während der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder nur für den Rest der Amtsdaucr dieser Mitglieder stattfinden.

Auf Einladung haben die Beamten des Wohnungs­amtes, der Magistratsbaurat der Baupolizei und ein von dem Staötgesundheitsamt zu bestimmender Stadt­arzt an den Sitzungen teilzunehmen.

Im 8 3 fällt der erste Satz des Absatzes 1 fort.

II. Dieses Regulativ tritt mit Wirkung vpm 1. April 1919 in Kraft.

Die auf Grund des früheren 8 2 des Regulativs vom 2. Juli 1918 von der Stadtverordneten-Versamm- lung vor dem 1. April 1919 gewählten Mitglieder scheiden aus. Die Ausscheidenden bleiben bis zur Ein­führung der neugewählten Mitglieder in Tätigkeit.

Frankfurt M., den 16. Juni 1919.

Der Magistrat.

Einsetzung der Deputation für die Verwaltung des Zoologischen Gartens betr.

I. Unter Aufhebung der Ziffer 3' des Gemeindebe­schlusses vom 8. April 1916 Nr. 80./15. Juni 1916 8 317 wird folgendes bestimmt:

Die Verwaltung des Zoologischen Gartens erfolgt durch eine Deputation im Sinne des 8 66 des Gemeinbe- verfassungsgesetzes.

Sie besteht aus:

1. fünf Mitgliedern des Magistrats, welche vom Ober­bürgermeister ernannt werden,

2. dreizehn von der Stadtverordneten-Bersammlung zu wählenden Mitgliedern, von denen mindestens fünf der Stadtverordneten-Versammlung angehören müssen und worunter sich eine Frau befinden soll.

Die Amtszeit der der Stadtverordnetenversamm­lung angehörenden Mitglieder endigt mit dem Ab­lauf ihrer Wahlperiode oder mit ihrem vorzeitigen Ausscheiden aus der Stadtverordneten-Versamm­lung, die übrigrn Mitglieder werden auf sechs Jahre gewählt mit der Maßgabe, daß Ersatzwahlen für die während der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder nur für den Rest der Amtsdauer dieser Mitglieder stattfinden.

II. Diese Bestimmung tritt mit Wirkung vom 1. April 1919 in Kraft.

Die auf Grund der unter I geuaunteu Bestimmun­gen von der Stadtverordneten-Versammlung vor dem 1. April 1919 gewählten Mitglieder scheiden aus. Die Ausscheidender: bleiben bis zur Einführung der neu- gewählten Mitglieder in Tätigkeit.

Frankfurt a. M., den 16. Juni 1919,

Der Magistrat.