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§ 4. Weizen- und Roggenauszugsmehle dürfen auch in Mischung mit anderen Mehlen bei der Bereitung von Weizen- und Schwarzbrot nicht Verwendung finden,' ebenso ist der Zusatz von Milch jeder Art verboten. '
Auszugsmehl darf zur Herstellung von Krankenbrot nur in den vom Stadt. Lebensmittelamt, Mehlverteilungsstelle, zugelassenen Betrieben, welche sonstige Backwaren nicht anfertigen, verbacken werden.
§“Tv Zur Zwiebackbereitung darf nur das vom Stadt. Lebensmittelamt, Mehlverteilungsstelle, zugewiesene Mehl Verwendung finden. Auf 100 Teile Mehl sind dem Zwieback,15 Teile Zucker zuznsetzen.
8 6. Der Preis für beste Ware darf im Klein-
Handel auf Abgabe gegen Brot-
bezw. Mehlscheine fol-
gende Preise nicht übersteigen:
a)
Mehl.
Roggenmehl 82%
350 Gr.
= 30 Pfg.
600
„
= 45 „
Weizenmehl 80%
350
„
= 35 „
500
„
= 50 „
Gerstenmehl 75%
350
„
— 35 „
500
„
-- 50 „
Weizenmehl 0
350
--38 „
500
-- 55 „
b)
Brot.
Schwarzbrot: 1500 Gr.
= Jt 1.20
die Hälfte durchschnitten ---- „ 0.60 1 Scheibe gegen Reisebrotmarke
zu 50 Gr. — „ 0,04
Schlüterbrot: 1500 Gr. = „ 1.20
Weizenbrot: 50 Gr. — „ 0.07
c) Zw leb ack.
360 Gr. - M 0,85.
d) Krankenbrot.
500 Gr. = Jt 0.60.
§ 7.- Auf Reichsretsebrotmarken darf nur Schwarzbrot verabfolgt werden und zwar nach dem Gewicht, welches den abgegebenen Reisebrotmarken entspricht.
Für den ganzen Laib von 1500 Gr., für welchen 80 Reisebrotmarken abzugeben sind, gilt der bestehende Höchstpreis von Jt 1.20.
§ 8, Wer vorstehender Verordnung zuwiöerhandelt, wird gemäß 8 80 a. a. O. mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder einer dieser Strafen bestraft.
8 9. Diese Verordnung tritt am 1. November 1919 kn Kraft.
Frankfurt a. M., den 29. Oktober 1919. .
Der Magistrat.
Verlorene Pfandscheine.
Die nachverzeichneten, von der Direktion des hiesigen Pfandhauses ausgestellten Pfandscheine:
Nr. 4937 d vom 4. 9. 1919 von 26 M über: 1 goldene Damennhr (Rem)., l silb. Armbanduhr (Rem.) m. Lederriemen, Verfalltag: 4. 9. 1920;
Nr. 3766 a vom 6. 9. 1919 von 13 Jt über: 1 Vorhang, Verfalltag: 6. 9. 1920;
Nr. 2492 a vom 26. 8. 1919 von 6 M über: 2 Züge, geflickt), Verfalltag: 26. 8. 1920;
Nr. 91 478 b vom 13. 11. 1918 von 21 M über: 8 silb.
Eßlöffel, Verfalltag: 18. 11. 1919, sind angeblich in Verlust geraten.
Auf Antrag der Verpfänder werden hiermit die etwaigen Besitzer der fraglichen Pfandscheine aufge-
forüert, sich innerhalb 4 Wochen von^den Verfalltage« beziehungsweise vpm Tage dieser Ladung an gerechnet, bei der Unterzeichneten Direktion zu melden, widrigenfalls die Unterpfänder den Antragstellern gegen Zahlung der darauf hastenden Beträge verabfolgt werden.
Das Pfandbaus ist an Wochentagen von 8 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags ununterbrochen geöffnet.
Frankfurt a. M., den 30. Oktober 1919.
Direktion des Städtischen Pfandhauses.
Gemüse-Höchstpreise für Lrefernngsverträge.
Auf Grund der Bekanntmachung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (R.-G.-BI. S. 307) wird unter- Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 12. und 22. November 1918 (Reichsanzeiger 268 und^.281 vom 12. und 28. November 1918) bestimmt:
8 1.
Gemäß 8 5 des Lieferungsvertrages über Herbstgemüse werden die Vertragspreise für die nachstehend verzeichneten Gemüsearten je Zentner bis auf weiteres wie folgt festgesetzt:
Für Weißkohl.. . . 4.— M
Für Rotkohl.7.25 „
Für Wirsingkohl . . .6.75 „
Für Grünkohl bis zum 30. Nov. 1919 . . 8.75 „
Für rote Möhren und Karotten aller Art
einschl. der kleinen runden Karotten . . 5.25 „
Für gelbe Möhren.. 3.75 „
Für weiße Möhren ....... 2.25 „
Diese Preise gelten für gesunde marktfähige Han-, delsware frei verladen in Bahnwagen oder in Schiff.
8 2 .
Die Preise des 8 1 sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes.
8 3.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 16. August 1919 (Reichsanzeiger 189 vom 21. August 1919) außer Kraft.
Berlin, den 18. Oktober 1919.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Erzeuger-Höchstpreise für Zwiebeln.
Auf Grund des 8 1 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (R.-G.-Bl. S. 307) wird bestimmt:
8 1 .
Der Erzeuger-Höchstpreis für Zwiebeln, (lose) will wie folgt festgesetzt:
Vom 1: November 1919 ab 12 Jt je Zentner 1, Dezember 1919 ab 13 „ „ „
„ 1. Januar 1920 ab 15 „ „ „
" „ 1. Februar 1920 ab . 18 „ „ „
„ 1. März 1920 ab 21 „ „
Diese Preise gelten für gesunde marktfähige Han delsware frei verladen in Bahnwagen oder in Schiff.
8 2 .
Diese Verordnung tritt am 1. November 1919 in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Bekannfmachung vom 2. September 1919 (Reichsanzeiger-201 vom 4. September 1919) außer Kraft.
Berlin, den 18. Oktober 1919.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.