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Sammeln von Leseholz im Frankfurter Stadtwald.

1. Leseholzkarten werden nur denen ausgestellt, die nachweislich bedürftig sind und eine Bescheinigung des zuständigen Bezirksvorstehers über ihre Bedürftigkeit vorlegen.

2. Offenkundige Forstfrevler oder Personen, die sich innerhalb der letzten zwei Jahre mehrfacher Forstdieb­stähle und forstpolizeilicher Uebertretungen schuldig ge­macht haben, oder welche diesen Bestimmungen wieder­holt zuwiderhandeln, werden von der Vergünstigung der Leseholz-Nutzung ausgeschlossen.

8. Die Karten werden auf dem Geschäftszimmer der städtischen Forstverwaltung, Frankfurt a. M., Sachsen­häuser Warte, Darmstädter Landstraße 279, gegen Zah­lung einer'Gebühr von 1 Mark ausgestellt. Der jähr­lich zu erneuernde Veöürftigkeitsnachweis, sowie die abgelaufene Leseholzkarte ist persönlich hier bei der Oberförsterei zur Prüfung bis spätestens 1. Oktober vorzulegen.

4. Die Leseholzkarten sind nur persönlich gültig und dürfen weder an Familienangehörige noch an andere überlassen werden.

6. Bei Ausübung der Leseholznutzung sind die Kar­ten stets mitzuführen und den Forstbeamten auf Ver­langen vorzuzeigen.

6. Als Leseholz gilt nur das dürre auf der Erbe liegende Reisig und Abfallholz, welches von der Forst­behörde nicht zum Verkauf oder zu sonstigem Gebrauche zubereitet wurde.

7. Die Anwendung von Haken, Reißstangen, Stricken .üsw. zum um- oder abreitzen von-Holz, sowie die An.

Wendung von Säge-, Hau- oder Schneidewerkzeug zur Gewinnung des Leseholzes ist untersagt.

8. Das Leseholz darf nur in offenen Tragelasten (ohne Benutzung von Mahnen, Kietzen, Butten, Säcken, Wagen, Kinderwagen, Schlitten, Schiebkarren) nach Hause geschafft werden. Ist mit der Fortschaffung einer Traglast mehr als eine Person beschäftigt, so muß jede derselben mit einer Leseholzkarte versehen sein. Mehr als zwei Traglasten dürfen an einem Tage nicht ge­sammelt werden. Fahrstraßen und Wege dürfen in keiner Weise durch Leseholzabfälle verunreinigt werden.

9. Der Verkauf und jede sonstige Veräußerung von Leseholz, insbesondere auch das Verbringen aus dem Walde, der Wohnung oder dem Wohnort des Samm­lers in eine andere Wohnung oder nach einem anderen Ort, sowie der Ankauf von Leseholz ist bei zeitweiligem oder gänzlichem Verlust der Nutzungsvergünstigung untersagt.

10. Das Lcseholzsammcln zu einer unerlaubten Zeit in nicht freigegebenen Waldorten, Schonungen, Jung­wüchsen oder in Holzschlägen vor erfolgter Abfuhr des Holzes wird einem Forstdiebstahl gleichgeachtet. Der Diebstahl an bereits aufgearbeitetem Holz oder an solchem, mit besten Zubereitung bereits begonnen ist, hat die sofortige Entziehung der Leseholzkarte zur Folge.

11. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestim­mungen werden mit der gesetzlichen Strafe verfolgt.

Frankfurt a. M., den 29. September 1919.

Stadtkämmerei Forstabteilnng.

Oeffentliche Verdingungen des Hochbauamtes.

Bemerkungen: Für die Verdingungen sind die vom Magistrat erlassenen Allgemeinen Bestimmungen und Bewerbungsbedingungen für die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen vom 10.. November 1903 und deren Nachträge maßgebend. '

Die Unterlagen werden bei der Nechnungsführung des Hochbau-Amtes im Rathaus-Südban. Veth- mannstratze 3, 2., Zimmer 242, vormittags 912)4 Uhr ausgegeben. Aus den Angebotsvordrucken ist zu ersehen, wo Zeichnungen und Muster ausliegen und wo die Angebote zu erreichen sind. Angebote müssen versiegelt sein und eine den Inhalt kennzeichnende Aufschrift tragen. '

Gegenstand der Verdingung

Bau:

Preis der Unterlagen:

EinreickinngS. EröffnungS-

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Druck u. Verlag von I. G. Holtzwarts Nachf. G. m. b. H. Verantwort!, s. d. Redaktion: W. W o l l st ä d t e r.

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