Städtische Straßenbahn.

Infolge großer Kohlennot wird ab Sonntag, den I. November d. Js., der Straßenbahnbetrieb an Sonn- «nd Feiertagen bis auf weiteres wie folgt weiter ein­geschränkt:

Linie 2: der Betrieb ruht;

Linie 4: statt des jetzigen 8-Minutenbetriebs besteht ein 16-Minutenbetrieb;

Linie 8: der Betrieb ruht;

Linie 6: an Stelle des 10-Minutenbetriebs tritt vor­mittags ein 16-Minutenbetrieb;

Linie 8: an Stelle des 10-Minutenbetriebs tritt vor­mittags ein 15-Minutenbetrieb und nach­mittags an Stelle des 8-Minutenbetriebs ein 10-Minutenbetrieb;

Linie 13: auf der Strecke HauptbahnhofHolzhausen- straße ruht der Betrieb vormittags. Zwi­schen Hauptbahnhof und Gutleutstraße wird ein Pendelbetrieb alle 16 Minuten einge­richtet;

Linie 20: die Züge verkehren nur zwischen Rödelheim und Schönhof. Der durchgehende Zugver­kehr nach Hauptbahnhof wird eingestellt;

Linie 32: an Stelle des halbstündigen Betriebs tritt vormittags bis 1 Uhr nachmittags ein« stünöige Zugfolge.

Frankfurt a. M., den 80. Oktober 1919.

Direktion der städtische« Straßenbahn.

Städtische Waldbahn.

Wegen sehr großen Kohlenmangels muß der Betrieb ^er Waldbahn für Sonntag, den 2. November, einge­stellt werden.

Frankfurt a. M., den 31. Oktober 1919.

Die Betriebsdtrektko«.

Jagdverpachtnng.

Der Vertrag über die Verpachtung der Jagd in dem selbständigen gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemar­kung Sachsenhansen liegt zwei Wochen und zwar vom 8. bis 17. November 1919 bet der Stadtkämmeret, Paulsplatz 6, I., Zimmer 6, öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist kann jeder Jagdgenosse gegen den Pachtvertrag beim Bezirksausschuß in Wiesbaden Ein­spruch erheben. Der Einspruch darf sich jedoch gegen die Art der Verpachtung und gegen die Pachtbedingungen insoweit nicht richten, als diese durch das Vorverfahren bereits festgestcllt sind.

Frankfurt a. M., den 80. Oktober 1919.

Der Jagdvorsteher.

Errichtung einer Zwangsinnung für das Pflastererhandwerk.

Die Liste der Gewerbetreibenden, die an der Abstim­mung über die Errichtung einer Zwangsinnung für das Pslastererhanbwerk im Stadtkreis Frankfurt a. M. teilgenommen haben, ist abgeschlossen.' Sie wird an den Wochentagen während der Dieuststunden tn meinen Diensträumen Rathans-Südbau, Zimmer Nr. 301 (Vcthmannstraße 3, III.) vom 8. bis einschlicßl. 16. No­vember d- Js. zur Einsicht und Erhebung etwaiger Ein­sprüche durch die Beteiligten öffentlich ausgelegt. Nach Ablauf der Frist angebrachte Einsprüche bleiben uube­rücksichtigt.

Frankfurt a. M., den"27. Oktober 1919.

Der Magistrats-Kommissar für das Jnnnugsweseu.

Abränmnng von Gräbern.

Auf dem Bornheimer Friedhof sollen die nach- bezeichneten Reihengräber in Wiederbenutzung ge­nommen werden:

a) die Gräber der in der Zeit vom 4. Dezember 1895 bis 27. September 1899 beerdigten erwachsenen (über 14 Jahre alten) Personen. ^

Gewann 0, Reihen 6368. d) die Gräber der in der Zeit vom 13. Februar 1903 bis 24. Januar 1904 beerdigten Kinder (vom 1. bis einschließlich 4. Jahre).

Reihe 24.

Die Abräumung der Gräber soll ab 2. Januar 1920 erfolgen. Anträge auf Ausgrabung und Ueberführung von Leichenresten nach Familiengräbern und nach aus­wärts können bis zum vorgenannten Termin bei unserer Amtsstelle, Abteilung Gräberverwaltung, Buch­gasse 3, 1. Stock, Zimmer 16, gestellt werden.

Vom 2. Januar 1920 ab wird mit der Abräumung der Gräber amtlicherseits begonnen und über die noch stehenden Denksteine pp. anderweit verfügt.

Frankfurt a. M., den 29. Oktober 1919.

Friedhofsamt.

Bereitung von Backwaren, Kleinhandelshöchstpreise für Mehl und Brot, Regelnag des Verkehrs mit Rcichsrcisebrotmarken.

Auf Grund de: Abschnitte VIIX der Reichst getreideorönung für die Ernte 1919 (R.-G.-Bl. S. 635) wird mit Genehmigung des Herrn Regierungspräsi­denten für den Stadtkreis Frankfurt a. M. folgendes angeorünet:

8 t Die Magsstvatsverorönung vom 30. Januar

1918 betr. Bereitung von Backwaren sSondcrausgabe zum Anzeigeblatt Nr. 4 vom 1. Febr. 1918), die Magi­stratsverordnung vom 8. August 1918 betr. Bereitung von Backwaren (Anzeigeblatt Nr. 86 vom 18- August 1918), die Magistratsverorönung vom 15. August 1913 betr. Kleinhanbelshöchstpreise für Mehl und Brot (Anzeigeblatt Nr. 36 vom 18. 8. 1918), die Magistrats­verordnung vom 5. Dezember 1918 betr. Bereitung von Backwaren, Kleinhandelshöchstpreise für Mehl und Brot, Regelung des Verkehrs mit Reichsreisebrot­marken und die Magistratsverordnung vom 2. Juni

1919 betr. Kletnhandelshöchstpreise für Mehl uud Brot (Anzeigeblatt Nr. 23 vom 8. Juni 1919) werden auf­gehoben.

8 2. Zur Schwarzbrotbereitung sind auf 80 Ge- wtchtsteile Noggenmehl 20 Gewichtsteile Weizen- und Gerstenmehl zuzusetzen.

Die Mehlmischung in anderer Zusammensetzung richtet sich nach den von der Ncichsgctreidcstelle Über­wiesenen Mehlarten und bleibt der jeweiligen Bestim­mung des Stadt. Lebensmittelamtes, Mehlverteilungs« stelle, Vorbehalten.

Auf 1500 Gr. Schwarzbrot, gemogen 24 Stunden nach Beendigung des Backens, dürfen nicht mehr als 1080 Gr. Metz?" einschließlich Verstauben und Wirkmehl verwendet werden.

Das Schwarzbrot ist nur in einer Größe herzu- stellen.

8 3. Zur Weizenbrotberettung dürfen dem Weizen­mehl andere Mehle nicht zugesetzt werden.

Weizenbrot darf nur tn Stücken zu 50 Gr. verkauft werde«.