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Anpflanzung von Re - ey!

Zur Verhütung der Einschleppung und Weitervrr- breitung der Reblaus werden aus dem Reichsgesetze über die Bekämpfung der Reblaus vom 6. Juli 1904, und der Polizeiverordnung des Oberpräsidenten vom J6. August 1905 die wichtigsten Vorschriften zur Kennt­nis gebracht.

I. Es ist verboten, bewurzelte Reben oder Blind­reben über die Grenzen eincs Weinbäubezirkes zn versenden, einzufiihren oder anszufiihren. Ausnahmen können für Blindrebcn und im Verkehr zwischen benachbarten Weinbaubezirken zugunsten einer Person, welch«; in beiden Bezirken Rebpflanzungen besitzt, auch für Wurzelreben, durch den Herrn Oberpräsidenten zu­gelassen werden,' die Bewilligung sonstiger Ausnahmen bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers (8 3 des Reichsgcsetzes).

Der hiesige Weinbaubezirk umfaßt die Gemarkungen Seckbach und Sachsenhausen (R.-G.-Bl. Seite 195 v. 1911).

Als benachbarte Weinbaubezirke kommen für hier in Betracht: die Weinbaubezirke Bergen (umfassend die Gemarkungen Bergen, Enkheim, Mönchhof, Bischofs- heim und Hochstadt), sowie die hessischen Provinzen Starkenburg (mit Ausnahme der Gemarkung der Enklave Wimpfen) und Oberhesserr (R.-G.-BI. Nr. 21 v. 1906).

ZuwiLerhandlungen gegen die Vorschriften des 8 3 des Neichsgesetzes werden mit Gefängnis bis z« 1 Jahr und mit Geldstrafe bis z« 1000 Mark oder mit einer dieser Strafen geahndet (8 10 dess. Gesetzes).

II. Jeder Eigentümer, Pächter oder Nutzungs­berechtigte eines in der Gemarkung Seckbach oder Sachscnhausen belesenen Grundstücks, welcher die Ab­sicht hat, auf diesem Rebe« zu pflanzen oder zur Er­zielung von Wurzelreben Blindholz anzusctzen, ist verpflichtet, bei dem MagistratFeldpolizei, Paulsplatz Nr. 6, davon mindestens 8 Tage vor Beginn der Pflan- zungsarbeiten unter genauer katastermäßiger Bezeich­nung des zu bebauenden Grundstücks nach Gemarkung, Distrikt, Parzellennummer und Flächeninhalt schrift­lich Anzeige z« erstatten. Es macht hierbei keinen Un­terschied, ob das zu bepflanzende Grundstück bereits früher mit Reben bepflanzt war oder nicht.

Der Anzeige ist eine amtliche Bescheinigung der Ortspolizeibehöröe des Bezugsortes des Rebholzes zum Nachweise darüber beizufügen, aus welcher Quelle Md in welcher Menge das Rebholz bezogen worden ist, falls cs nicht aus dem Stadtkreis selbst herrührt.

Die Anzeige ist in der vvrbezeichneten Weise' stetZ von neuem zu wiederholen, wenn die angemeldete An­lage überhaupt nicht oder nicht in vollem Umfange in dem Kalenderjahr ausgeführt worden ist, für welches die Ausführung angezeigt war, und erstreckt sich auch auf das Einsetzen von Pflanzholz, welches im Laufe der Jahre als Ersatz für die bei der ersten Anlage ausge­bliebenen Reben eingeftthrt wird und gesetzt werden soll.

Ueber die erfolgte Anzeige wird von der Unterzeich­neten Behörde eine Bescheinigungerteilt. Wird dsr erforderte Nachweis über die Quelle ,r8 die Menge des Pflanzholzes nicht oder nicht ausreichend erbracht, so kann die Erlaubnis zum Einsetzen des Pflanzholzes ^ versagt werden (8 1 der in Abs. 1 erwähnten Polizel- Berordnung des Herrn Oberpräsidenten).

Wer ohne Erlanbnis Rebenpflanznngeu anlegt, wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit Haft bestraft. (8 9 derselben Polizei-Verordnung.)

Für die Anwendung der Vorschriften über den Ver­kehr mit bewurzelten Reben (Reiflinge oder ältere Wurzelreben) und Blindreben ist es gleichgültig, ob dt« .Reben in Weinbergen, Gärten oder an Häusern ge­pflanzt werden sollen.

Vordrncke zur Anmeldung der Rebenpflanzunge« sind bei der Unterzeichneten Amtsstelle, Paulsplatz Nr. 0, sowie bei den Feldschützen-Nottmeistern und den Be­zirksfeldschützen kostenfrei erhältlich.

Frankfurt a. M., den 15. Oktober 1919.

Magistrat Feldpolizei.

P f ä n d e r - B e r ft e i g e r n n g.

Montag, den 10. November 1919, vormittags 9 Uhr, wird mit der Versteigerung derjenige» Pfänder be­gonnen, welche im Monat Juni 1919 verfallen und weder ausgelöst noch verlängert worben sind.

Die Verpfänder werden in ihrem eigenen Interesse dringend ersucht, die Anslösnng oder Verlängerung der Versatzzeit von verfallenen Pfändern spätestens biS znm Freitag in der der Versteigerung voransgehende« Woche bewirken zu wollen.

Die Verlängerung der Versatzzeit derjenigen Pfän­der, welche zur Versteigerung kommen, kann an den Versteigerungstagen nicht mehr vorgenommen, und die Auslösung solcher Pfänder nur bei Aufruf der betref­fenden Nummern im Versteigerungslokale, Holz­graben 28, zugelassen werden.

Für-alle nicht an den betreffenden Verfalltagen aus- gelösten oder verlängerten Pfänder ist ein Beitrag zu den Verstetgerungskosten zu zahlen.

Die Versteigerung findet zu den im Versteigernngs- lokale aufgehängtcn Bedingungen statt, beginnt Mon­tag, den 10. November 1919, vormittags 9 Uhr, und wird an diesem und den folgenden Tagen, soweit nötig, von 912 Uhr vormittags fortgesetzt.

Zur Versteigerung kommen Montag, den 10. No­vember 1919, und die folgenden Tage die Gold- und Silberpfänder Nr. 83 943 bis einschließlich 85 405.

Die sonstigen Geschäfte des Pfandhauses erleide» an den Bersteigerungstagen keine Veränderung.

Frankfurt a. M., den 13. Oktober 1919.

Direktion des Pfandhauses.

Schuldbuch der Stadt Frankfurt am Main.

fPostscheckkonto Rr. 2 Stadthauptkasse, beim Kaiserlichen Postscheckamt Frankfurt a. M., Neichsbank-Girokonlo und Konto bei der Frankfurter Bank durch die Stadthauptkasse.)

Schuldverschreibungen der Stadt Frankfurt am, Main können unter Hinterlegung bei der Stadthauptkasse in daS Stadtschuldbuch eingetragen werden. Die Stadt besorgt^ alsdann die gesamte Verwaltung der hinterlegten Stadt­obligationen einschließlich Kontrolle der Verlosung, lieber- Mittelung der Zinsen «sw. Auf Antrag wird aus de« fälligen Zinsen auch die Zahlung der Steuer» bewirkt.

Verwaltern von Kasten» Mündel-, Stiftungs- und ähn­liche« Vermögen ist die Benutzung des Stadtschuldbuchs von besonderem Vorteil.. Ueber den Inhalt des Schuld» buches ist das gesamte mitwirkende Personal diensteidlich

zu strengster Geheimhaltung verpflichtet. Nähere Auskunft erteilt die Stadthauptkasse, Naihaus-Nordbau, Pauls-Platz 9, von wo bezügliche 'Drucksachen unentgeltlich zu beziehen sind.