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Schlachtvieh« nfvringnng.

Auf Grund der Anweisung des Landesfleischamtes vom 6. November 1918. der BundesrcMverordnungen zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errich­tung von Preisprüfungsstellen und die Bersorgungs- regelung vom 25. September 1918 (R.-G.-Bl. S. 607), vom 4. Novbr. 1915 (N.-G.-Bl. S. 728) und vom 6. Juli 1916 (N.-G.-Bl. S. 673) sowie der Verordnungen des Bundesrats über die Fleischversorgung vom 27. März 1916 lN.-G.-Bl. S. 199) und über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 lN.-G.-Bl. S. 604) nebst den dazu erlasse­nen AnSfübrungsanweisungen wird für den Umfang des Regierungsbezirks Wiesbaden folgendes verordnet:

I.

Jeder Viehhalter ist verpflichtet, den mit der Ueber- wachung des Viehbestandes und der Viehaufbringung Beauftragten der Bezirksfleischstelle und des Kommu- nalvcrbandes, insbesondere den Viehaufnahmekommis- sionen, den Ortspolizeibehörden und den Gendarmen «den Zutritt zu den Ställen und sonstigen Räumen, in denen sich Vieh befindet, zu gestatten, an der Besichti­gung teilzunehmen und jede verlangte Auskunft über leinen Viehbestand wahrheitsgemäß zu erteilen.

n.

Vieh, welches zur Schlachtung vorgemerkt ist, darf ohne Genehmigung des Kommunalvcrbandes oder der von ihm bestellten Stelle nicht mehr als Zucht- und Nutzvieh verkauft werden.

III.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestim­mungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu Mk. 1509. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Daneben können die in Frage kom­menden und etwa verheimlichten Tiere ohne E igelt cingczogen werden ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Diese Bekanntmachung t !tt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Frankfurt a. M., den 5. Mai 1919.

Dezirksfleischstcllc für den Regierungsbez. Wiesbaden.

Bekämpfung der Blutlaus.

Da die Blutlaus in den letzten Jahren wieder aus­getreten ist. so richten wir an die Besitzer von Aepfel- bäumen, sowie von Baumschulen die dringende Auf­forderung, ihre Aepfelbäume sorgfältig zu überwachen und da, wo sich die Blutlaus zeigt, oder wo verdächtige Spuren ihrer Ansiedelung (Bildung der charakteri­stischen weiten Wolle) hervortreten, mit geeigneten Vertilgungsmitteln vorzugehen.

Als vorzüglich wirkendes Mittel wird empfohlen, im Herbste gleich nach dem Blattabfall die Stellen an den Bäumen mit einer Mischung von einem Teile wasserlöslichen Karbolinenms und sechs Teilen Wasser zu besprengen oder zu bestreichen. Um die vorbezeich- nete Zeit sind die Läuse an ihrer weißen Wolle sehr leicht zu erkennen; sie werden durch das Karbolineum- Wasscr sofort und sicher getötet.

Ferner ist cs notwendig, einige Tage nach dem Besprengen die befallet, gewesenen Stellen nachzusehen, und etwa unerreicht gebliebene Ansieöelungsstellen wiederholt mit der Karb-Fineum-Mii'chung zu be­sprengen^ oder zu bestreichen. Ein sicheres Merkmal für vollständige Wirkung ist das Verschwinden der weihen Wolle: solang« und wo diese noch zu. sehen ist, sind auch die Läuse noch am Leben.

Frankfurt a. M., den 15. Oktober 1919.

Magistrat Feldpolizei.

Anordnung, betreffend die Sonntagsruhe im Barbier», Friseur- u. Periickenmachergcwerbe in Frankfurt a. M.

1. Auf den von mehr als zwei Dritteln der betei­ligten Gewerbetreibenden gestellten Antrag wird hier­durch auf Grund des 8 41 d der Retchsgewerbeordnung für die Stadt Frankfurt a. M. vorgeschrieben, daß an Sonn- und Feiertagen in dem Barbier-, Friseur- und Perückonmachergewerbe ein Betrieb nur insoweit statt- fiuden darf, als nachstehend Ausnahmen zugelassen sind.

2. Auf Grund des § 105 e der Reichsgewerbeordnung sowie in Gemäßheit der Bekanntmachung des Reichs­kanzlers vom 3. April 1901 (R.-G.-Bl. S. 117) und Ziffer 163 der Aussührungsanweisung zur Reichs- gewerbeorönuug wird als Ausnahme von den in § 105 b Absatz 1 der Reichsgewerbeordnung getroffenen Bestim­mungen zugelassen, daß im Barbier-, Friseur- und Perückenmachergcwerbe in Frankfurt a. M. Arbeiter an den ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen so­wie am letzten Sonntag vor Weihnachten, wenn der 1. Weihnachtsfeicrtag nicht ans einen Sonntag fällt von 8 bis 12 Uhr vormittags beschäftigt werden.

3. Während der Betriebsrnhe dürfen Kunden,auch nicht in ihren Wohnungen bedient werden, dagegen sind Arbeiten im Theater zur Vorbereitung öffentlicher Vor­stellungen gestattet.

4. Unberührt bleibt die Vorschrift des 8 105 b Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung in der Fassung der Verord­nung vom 6. Februar 1919 (R.-G.-Bl. S. 176), soweit mit dem vorstehend bezeichncten Gewerbe ein Handels- gcwerbe verbunden ist.

5. Nach 8 146 a der N.-G.-O. wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft be­straft, wer der vorstehenden Anordnung zuwiderhandelt.

6. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Ver« öfsentlichung in Kraft.

Cassel, den 2. September 1919.

Der beauftragte Regierungspräsident.

Offene Stelle.

Der Posten eines Abteilungsvorstchers der Lehr, stcllenzentrale beim städt. Arbeitsamt Frankfurt a. M. ist zum 1. April 1920 neu zu besetzen. Die Stelle ist in Gehaltsklasse IV (27004500 Mark) eingereiht. Er- forderlich sind Erfahrungen in Fragen der Berufsbera­tung und Kenntnis des praktischen Berufslebens. Be­werber rnit Kenntnis des Frankfurter Wirtschafts­lebens erhalten den Vorzug. Meldungen mit ausführ­lichem Lebenslaus und Zeugnisabschriften sind bis zum 31. Dezember ds. Js. an das städt. Arbeitsamt, Frank­furt a. M., Gr.. Friedbergerstratze 28, zu richten.

Frankfurt a. M,. den 31. Oktober 1919.

Städt. Arbeitsamt.

Städtische Stratzenbahn.

Gültigkeitsdauer der Wochenkarten.

Vom 1. November d. Js. an ist die Gültigkeit bet Wochenkarten nicht mehr an die Kalender-Woche ge­bunden, die Karten können vielmehr an beliebigen, aber aufeinander folgenden 6 Wochentagen benutzt wer­den. Bei Lösung der Karte ist anzugeben: wann di« erste Fahrt ausgeführt werden soll, da die Karte dem» entsprechend gestempelt wird.

Frankfurt a. M., den 30. Oktober 1919.

Direktion der städtische« Stratzenbahn.