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Verbot des An- und Verkanfs von Zucht» und Nutzvieh.
Anmeldung neugeborener Kälber.
Sofort nach der Natiftzterung beginnen die im Frieüensvertrag vorgesehenen
Viehliefcrungen an den Fei ȟb und.
Sie müssen innerhalb dreier Monate nach Friedensschluß dnrchgeführt sein. Die Aufbringung der Bieh- mengcn stellt so schwere Anforderungen an unsere Zuchtviehbestände, daß daneben ein Handel mit Zucht- und Nutzvieh nicht Platz haben kann.
Auf Anweisung des Lanöesfleischamtes vom 18. Oktober 1910 — 8 I 1867/19 — wirb daher auf Grund der Verordnungen des Vnndesrats zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungs- stcllen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (R.-G.-Bl. S. 607), vom 4. November 1915 (R.-G.- Vl. S. 728) und vom 6. Juli 1916 (R.-G.-Bl. S. 673) sowie der Verordnung des Bundesrats über Fleischversorgung vom 27. März 1916 (N.-G.-Bl. S. 199), der Anordnung der Landeszentralbehörden vom 27. Dezember 1917 und der Anordnung Ser Landeszentralbehörden, betreffend den An- und Verkauf von Zucht-, Nutz- und Magervieh v. 16. Juli 1918 (M. Bl. f. Landw.
1918 S. 166) für den Umfang des Regierungsbezirks folgendes angeordnet:
8 1 .
Jeglicher An- und Verkauf von Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Kälber, Schafe, Schweine) wird mit Wirkung vom 27. Oktober d. Js. an bis auf weiteres verboten. Das Verbot erstreckt sich auch auf die von den Vieh- hanöelsverbänden mit Ausweiskarten versehenen Händler.
Wird der Nachweis geführt, daß der Ankauf schon vor dem 27. Oktober 1919 getätigt' ist, so kann die Be- zirksfeischstelle auch nach dem 27. Oktober den Weiterverkauf der betreffenden Tiere gestatten und die Transport- 'bczw. Ausfuhrgenehmigung erteilen. Begründete Anträge sind bei dem zuständigen Kreiskommunalverband einzureichen, welcher sie nach Stellungnahme der Bezirksfleischstclle zur Entscheidung vorlegt.
Nach dem 27. Oktober 1919 kann die Erlaubnis zum An- und Verkauf von Zucht- und Nutzvieh nur in dringenden Ausnahmefällen von der Bezirksfleischstelle erteilt werden.
Bei jedem Transport von Zucht- und Nutzvieh muß der Viehbegleiter die Transportgenehmigung mit sich fuhren.
8 2 .
Der Handel.mit Ferkeln und Läuferschweinen bis zmn Gewicht von 25 Kg. bleibt auch weiterhin unter den bisherigen Bedingungen gestattet..
8 8 .
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Mk. 1599.— bestraft.
Daneben unterliegt däs entgegen diesen Vorschriften gehandelte oder transportierte bezw. ausgeftthrte Vieh der Beschlagnahme.
8 4 .
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 27. Oktober
1919 in Kraft.
Frankfurt a. M., den 21. Oktober 1919.
Der Vorsitzende
Bezirksfletschstelle für den Reg.-Bez. Wiesbaden.
Auf Grund der Bundesratsverorbnnng über die Einrichtung von Preisprüfungsstellen und der Versor» gungsregelung v. 25. 9. 1916 (R.-G.-Bl. S. 607) und der Bekanntmachung w^f. 11. 1915 (R.-G.-Bl. S. 728) wird zur Beschleunigung der Abnahme von Kälbern, die nicht zur Aufzucht bestimmt sind, für den Stadtkreis Frankfurt a. M. folgendes angeorönet:
8 i.
Sämtliche Kälber sind binnen 24 Stunden nach der Geburt bei dem Vertrauensmann der Gemeindebehörde auf vorgedruckter Karte anzumelden.
8 2 .
Bei der Meldung ist anzugeben:
a) Name, Stand und Wohnort (Hausnummer) ded Besitzers,
b) Tag der Geburt des Kalbes.
e) Geschlecht des Kalbes, Farbe und Merkmale,
d) Angabe, ob der Besitzer das neug borene Kalb zur Schlachtung oder Aufzucht bestimmt.
8 3.
Uebex die erfolgten Anmeldungen hat der Vertrauensmann der Gemeindebehörde eine Nachwejsung zu führen, in der außer den in Z 2 vorgeschriebenen Angaben, der Tag der Anmeldung, die Verwendung üeS Kalbes und ein Vermerk über die erfolgte Absendung 'der Karte enthalten sein mutz.
8 4.
Im Falle einer Totgeburt oder des Verenöens eines Kalbes hat ebenfalls binnen 24 Stunden eine Anmeldung bet dem Vertrauensmanu der Gemeindebehörde zu erfolgen, -er einen entsprechenden Eintrag in die Nachweisung (§ 8) vorntmmt, nachdem er sich durch Augenschein von dem Vorfall überzeugt hat.
Zugleich ist im Falle der Totgeburt eine Meldekarte an das Städt. Lebensmtttelamt (Abt. W. 3, Fleisch) ab- zusenden.
8 5 .
Uebertretungen dieser Verordnung werden gemäß 8 17 der ungezogenen Verordnungen mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1509 Mark bestraft.
Frankfurt a. M., den 20. Oktober 1919.
Der Magistrat.
Vollstreckung von Ränmungsurteilen.
Auf Grund des 8 6 a der Verordnung 'zum Schutze der Mieter vom 23. September 1918 (R.-G.-Bl. S. 1140) in der Fassung der Verordnung vom 22. Juni 1919 (R.-G.-BI. S. 591) und der Ermächtigung des Ministeriums für VolkswvhlfaHrt vom 23. Oktober 1919 mit Zustimmung des Reichsarbeitsmtnisteriums und deS Retchsjustizministeriums wird hermit angeordnet:
Die Vollstreckung von Ränmungsurteilen ist bis zum 1. Dezember 1919 von der Zustimmung des Miet- etntgungsamtes abhängig.
Die Zustimmung muß erteilt werben, falls Schuldner mit der Mietzinszahlun^ schuldhafterweise in Verzug ist oder ihm anderes geeignetes Unterkommen beschafft ist.
Die Anordnung vom 16. August 1919 (AnZeigeblatt der städtischen Behörden Nr. 35 vom 24. August 1919, Seite 239) blciöt unberührt.
Frankfurt a. M., den 27. Oktober 1919.
Der Magistrat.