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den Vertrauensmännern weitere Einschränkungen an­geordnet werden.

8 7.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung«;» dieser Vorschrift werden im Wiederholungsfälle mit Gefäng­nis bis LU einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Unabhängig davstn kann bei Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften Absperrung der Gasleitung erfolgen.

Den mit Ausweisen versehenen Kontrolleuren des Magistrats ist der Zutritt zu den Räumen zu gewahren.

Diese Nachtragsverordnung tritt mit dem 1. No­vember ös. Js. in Kraft,' alle früheren Nachträge zu den Ortsvorschriften vom 4. Juli 1918 über die Ein­schränkung des Gasverbrauchs werden hiermit auf­gehoben.

Frankfurt a. M., den 30. Oktvber 1919.

Der Magistrat.

Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Kraft.

Auf Grund des 8 6 der Bekanntmachung des Reichs­kommissars für die Kohlenverteilung vom 9. September 1919 werden zwecks weiterer Ersparnis von Brenn­stoffen folgende Vorschriften über die Einschränkung und die zweckmäßige Verteilung des Verbrauchs elektrischer Arbeit für das Verteilungsgebiet der städtischen Elek­trizitätswerke zu Frankfurt a. M. erlassen.

8 i.

Elektrisches Licht darf nur gebrannt werden:

1. In Fabriken und Gewerbebetrieben von-vorm. 7 Uhr bis nachm. 4 Uhr,' ausgenommen sind Verkehrs­betriebe, sowie Anstalten und Betriebe mit Doppel- schtchten, oder mit Tag- und Nacht-Arbeit;

S. in Läden und offenen Verkaufsstellen von vorm. 9 Uhr bis nachm. 5 Uhr- ausgenommen sind Lebens­mittel- und Friseur-Geschäfte, welche bis abends 6 Uhr beleuchten dürfen;

8. in Büroräumen bei Privatgeschäften und Behörden von vorm. 8)4 Uhr bis nachm. 4 Uhr;

4. in allen öffentlichen Lokalen, Klub- und Versamm­lungsräumen von vorm. 9 Uhr bis abends 10 Uhr, tn Theater- und Konzerträumen an Wochentagen von nachm. 6 Uhr bis abends 10 Uhr. an Sonn- und Feiertagen von nachm. 3 Uhr bis abends 10 Uhr, in Lichtspieltheatern an Wochentagen von 69 Uhr abends, an Sonn- und Feiertagen von 3 Uhr nachm, bis 9 Uhr abends;

v. in Privathaushaltungen 10Ya Uhr abends.

von 6 Uhr morgens bis

Außerhalb dieser Zeiten darf in den unter 13 be- zeichneten Räumen nur für Zwecke der Reinigung, Be­wachung und dringender Instandsetzung notdürftig Licht gebrannt werden.

8 2 .

Reklame-, Schaufenster- und Außenbeleuchtung von Läden, Geschäften und öffentlichen Lokalen ist verboten.

8 8 .

In öffentlichen Lokalen, Klub- und Versammlungs- räumen ist die Beleuchtung soweit einzuschränken, daß gewöhnliche Druckschrift eben noch gelesen werden kann.

In Wohnungen und sonstigen privaten Räumen dür­fen in jedem Raume nicht mehr als 3 Lampen von zu­sammen 60 Kerzen Lichtstärke betriebsfähig eingerichtet sein. Die übrigen Lampen müsien aus der Beleuch­

tungskörpern herausgcnommcn oder sonst unbenutzbar gemacht werde»; Zurückdrehen der Lampen genügt nicht.

8 4.

Die mit Elektrizität betriebenen Motoren und Ma­schinen dürfen nur 6 Stunden in jeder Arbeitsschicht in Betrieb gehalten werden; ausgenommen sind Betriebs für den öffentlichen Dienst.

8 5 .

Der Betrieb von Persvnen-Aufzügen in Privathttu- sern ist untersagt, soweit dieselben nicht den Zwecken von Krankenanstalten und Kliniken dienen.

Die Inbetriebsetzung elektrischer Oefen zur Behei­zung von Wohnrüumen ist unzulässig.

8 6 .

In besonders dringenden Fällen können Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Nachtrages von den Ver­trauensmännern zugelasscn werden. Eingehend be­gründete schriftliche Anträge sind an die Direktion der Städtischen Elektrizitätswerke, Neue Mainzerstraße 19, zu richten.

8 7.

Wer trotz besonderer Warnung den Bestimmungen dieser Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Gefäng­nis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Un­abhängig davon kann bei Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften Absperrung der Zuleitung der elektrischen Arbeit erfolgen.

De« mit Ausweis versehenen Kontrolleuren des Magistrats (Elektrizitätswerke) ist der Zutritt zu den Räumen zu gewähren.

Diese Nachtragsverorünung tritt mit dem Beginn des 1. November in Kraft; alle früheren Nachträge zu der Verordnung vom 2. November 1917 und den Orts­vorschriften vom 29. November 1917 werden hiermit aufgehoben.

Frankfurt a. M., den 30. Oktober 1919.

Der Magistrat.

Entfernung

abgestorbener Obstbäume, Obstbaumästc usw.

Unter Bezugnahme auf die Negierungs-Polizei-Ver- ordnung vom 5. Februar 1897 (Reg.-A.-Bl. S. 46) wird darauf hingewiesen, daß alle abgestorbenen Obstbäume in Gärten und Feldern, sowie die dürren Aeste und Aststumpfen an noch nicht abgestorbenen Obstbäumcn von den Eigentümern oder den Nutzungsberechtigten alsbald, längstens aber bis zum 1. März k. Js. zu entfernen sind. Das dürre Holz ist sofort wegzuräumen oder zu verbrennen.

Alle beim Abschnciden dürrer Aeste an Obstbäume» entstehenden Sageschnittwunden von 6 em Durchmesser und darüber, sowie die am Stamm und an älteren Aesten durch Frost, Ackergeräte, Vieh usw. hervor­gerufenen Seitenwunden letztere nach entsprechender Ausschneidung sind mit Steinkohlenteer oder sonst geeigneten Mitteln zu bedecken; Astlöcher sind von modrigem Holze zu reinigen und derart, z. B. mit einem Gemisch von Lehm und Teer, auszufüllen, daß das Wasser nicht mehr eindringen kann.

Zuwiderhandlungen werden nach 8 4 der erwähnten Polizei-Verordnung mit Geldstrafe bis zu 160 Mark oder mit Haft bestraft.

FranSßurt a. M., den 16. Oktober 1919.

Magistrat Feldpolizest