Nr. 47
Sonntag den 2. November
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Inhalt: Einschränkung des Gasverbrauchs S. 289,' Einschränkung des Verbrauchs elektr. Kraft S. 290;
^Entfernung abgestorbener Obstbäume, Obstbaumäste usw. S. 290; Verbot des An- und Verkaufs von Zucht- und Nutzvieh S. 291; Anmeldung neugeborener Kälber S. 291; Vollstreckung von Räumungs- urtetlen S. 291; Schlachtviehaufbringung S. 292; Bekämpfung der Blutlaus S. 292; Anordnung betr. die Sonntagsruhe im Barbier-. Friseur- u. Perückenmachergewerbe in Frankfurt a. M. S. 292; Offene Stelle S. 292; Gültigkeitsdauer der Wochenkarten S. 292; Anpflanzung von Reben S. 293; Pfänder- Berstetgerung S. 293; Schuldbuch der Stadt Frankfurt a. M. S. 293; Städtische Straßenbahn S. 294; Stadt. Waldbahn S. 294; Jagdverpachtung S. 294. Errichtung einer Zwangsinnung für das Pflasterer- Handwerk S. 294;; Abräumung von Gräbern S. 294; Bereitung von Backwaren S. 294; Verlorene Pfandscheine S. 295; Gemüsehöchstpreise für Lieferungs vertrüge S. 295; Erzeuger-Höchstpreise für Zwiebeln S. 295; Sammeln von Leseholz im Frankfurter Stadtwald S. 296; Oeffentliche Verdingungen des Hochbauamtes S. 296.
Einschränkung des Gasverbrauchs.
Auf Gruntz des 8 5 der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 2. November
1917 wird zwecks weiterer Ersparnis von Brennstoffen folgender Nachtrag zu den Ortsvorschristvn vom 4. Juli
1918 über die Einschränkung des Gasverbrauchs im Versorgungsgebiet dex. Frankfurter Gasgesellschaft sowie für die vom städtischen Gaswerk Heddernheim versorgten Stadtteile einschließlich der Gemeinde Bergcn-Enkheim erlassen.
8 i.
Gas darf nur benutzt werden:
1. in Fabriken und Gewerbebetrieben von 7 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags; ausgenommen sind Verkehrsbetriebe, sowie Anstalten und Betriebe mit Doppelschichtcn oder mit Tag- und Nachtarbeit;
2. in Läden und offenen Verkaufsstellen von 9 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags; ausgenommen sind Lebensmittel- und Friseurgeschäste, welche bis 6 Uhr abends beleuchten dürfen;
8. in Büroräumen bei Privatgeschäften und Behörden von 8 % Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags;
4. in allen öffentlichen Lokalen, Klub- und Versammlungsräumen von 9 Uhr vormittags bis 10 Uhr abends, in Theater- und Konzerträumen an Wochentagen von 6 Uhr nachmittags bis 10 Uhr abends, an Sonn- und Feiertagen von 3 Uhr nachmittags bis 10 Uhr abends, in Lichtspieltheatern an Wochentagen von 6—9 Uhr abends, an Sonn- und Feiertagen von 3 Uhr nachmittags bis 9 Uhr abends;
v. in Privathaushaltungen von 6—8 Uhr morgens, von 11 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags, von 6 Uhr nachmittags bis 10 M Uhr abends.
In den Fällen zu 1—5 darf außerhalb der ange- tzebenen Zeiten nur für Zwecke der Reinigung, Bewachung und -ringenden Instandsetzung notdürftlg Gaslicht gebrannt werden.
Gas- und Zündflammen-Hähne müssen zur Verhütung von Unglücksfällen während der Sperrstunden geschloffen werden.
8 2 .
Reklame-, Schaufenster- und Außenbeleuchtung von Läden, Geschäften und öffentlichen Lokalen ist verboten.
8 3 .
In öffentlichen Lokalen, Klub- und Versammlungsräumen ist die Beleuchtung soweit einzuschränken, daß gewöhnliche Druckschrift eben noch gelesen werden kann.
In Wohnungen und sonstigen privaten Räumen dürfen in jedem Raum nicht mehr als 1 Gaslampe mit Normalbrenner oder 2 kleinen Brennern betriebsfähig eingerichtet sein. Bei den übrigen Lampen müssen die Glühstrümpfe aus den Beleuchtungskörpern herausgenommen oder sonst unbenutzbar gemacht werden.
S'4.
Die mit Gas betriebenen Motore und Maschinen dürfen nur 6 Stunden in jeder Arbeitsschicht in Betrieb gehalten werden; ausgenommen sind Betriebe für den öffentlichen Dienst.
8 6 .
Die Neuanfstellung von Gasöfen zur Beheizung von Räumen ist verboten.
In jeder Wohnung darf der Gasbadeofen, Krankheitsfälle ausgenommen, nur an einem Tage in der Woche in Benutzung genommen werden.
8 6 .
In besonders dringenden Fällen können Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Nachtrages von den Vertrauensmännern zugelassen werden. Eingehend begründete schriftliche Anträge sind an die Frankfurter GaT- ,Gesellschaft, Obermainstratze 88, und für das Gaswerk Heddernheim an die Direktion der städtischen Wasser- nnd Gaswerke (Rathaus) zu richten.
Bei Verschlimmerung der Notlage in der Kohlenversorgung der Gaswerke können vorübergehend von
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