Nr. 47

Sonntag den 2. November

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Inhalt: Einschränkung des Gasverbrauchs S. 289,' Einschränkung des Verbrauchs elektr. Kraft S. 290;

^Entfernung abgestorbener Obstbäume, Obstbaumäste usw. S. 290; Verbot des An- und Verkaufs von Zucht- und Nutzvieh S. 291; Anmeldung neugeborener Kälber S. 291; Vollstreckung von Räumungs- urtetlen S. 291; Schlachtviehaufbringung S. 292; Bekämpfung der Blutlaus S. 292; Anordnung betr. die Sonntagsruhe im Barbier-. Friseur- u. Perückenmachergewerbe in Frankfurt a. M. S. 292; Offene Stelle S. 292; Gültigkeitsdauer der Wochenkarten S. 292; Anpflanzung von Reben S. 293; Pfänder- Berstetgerung S. 293; Schuldbuch der Stadt Frankfurt a. M. S. 293; Städtische Straßenbahn S. 294; Stadt. Waldbahn S. 294; Jagdverpachtung S. 294. Errichtung einer Zwangsinnung für das Pflasterer- Handwerk S. 294;; Abräumung von Gräbern S. 294; Bereitung von Backwaren S. 294; Verlorene Pfand­scheine S. 295; Gemüsehöchstpreise für Lieferungs vertrüge S. 295; Erzeuger-Höchstpreise für Zwiebeln S. 295; Sammeln von Leseholz im Frankfurter Stadtwald S. 296; Oeffentliche Verdingungen des Hochbauamtes S. 296.

Einschränkung des Gasverbrauchs.

Auf Gruntz des 8 5 der Bekanntmachung des Reichs­kommissars für die Kohlenverteilung vom 2. November

1917 wird zwecks weiterer Ersparnis von Brennstoffen folgender Nachtrag zu den Ortsvorschristvn vom 4. Juli

1918 über die Einschränkung des Gasverbrauchs im Ver­sorgungsgebiet dex. Frankfurter Gasgesellschaft sowie für die vom städtischen Gaswerk Heddernheim versorgten Stadtteile einschließlich der Gemeinde Bergcn-Enkheim erlassen.

8 i.

Gas darf nur benutzt werden:

1. in Fabriken und Gewerbebetrieben von 7 Uhr vor­mittags bis 4 Uhr nachmittags; ausgenommen sind Verkehrsbetriebe, sowie Anstalten und Betriebe mit Doppelschichtcn oder mit Tag- und Nachtarbeit;

2. in Läden und offenen Verkaufsstellen von 9 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags; ausgenommen sind Lebensmittel- und Friseurgeschäste, welche bis 6 Uhr abends beleuchten dürfen;

8. in Büroräumen bei Privatgeschäften und Behörden von 8 % Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags;

4. in allen öffentlichen Lokalen, Klub- und Versamm­lungsräumen von 9 Uhr vormittags bis 10 Uhr abends, in Theater- und Konzerträumen an Wochen­tagen von 6 Uhr nachmittags bis 10 Uhr abends, an Sonn- und Feiertagen von 3 Uhr nachmittags bis 10 Uhr abends, in Lichtspieltheatern an Wochen­tagen von 69 Uhr abends, an Sonn- und Feier­tagen von 3 Uhr nachmittags bis 9 Uhr abends;

v. in Privathaushaltungen von 68 Uhr morgens, von 11 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags, von 6 Uhr nachmittags bis 10 M Uhr abends.

In den Fällen zu 15 darf außerhalb der ange- tzebenen Zeiten nur für Zwecke der Reinigung, Be­wachung und -ringenden Instandsetzung notdürftlg Gaslicht gebrannt werden.

Gas- und Zündflammen-Hähne müssen zur Ver­hütung von Unglücksfällen während der Sperrstunden geschloffen werden.

8 2 .

Reklame-, Schaufenster- und Außenbeleuchtung von Läden, Geschäften und öffentlichen Lokalen ist verboten.

8 3 .

In öffentlichen Lokalen, Klub- und Versammlungs­räumen ist die Beleuchtung soweit einzuschränken, daß gewöhnliche Druckschrift eben noch gelesen werden kann.

In Wohnungen und sonstigen privaten Räumen dürfen in jedem Raum nicht mehr als 1 Gaslampe mit Normalbrenner oder 2 kleinen Brennern betriebsfähig eingerichtet sein. Bei den übrigen Lampen müssen die Glühstrümpfe aus den Beleuchtungskörpern heraus­genommen oder sonst unbenutzbar gemacht werden.

S'4.

Die mit Gas betriebenen Motore und Maschinen dürfen nur 6 Stunden in jeder Arbeitsschicht in Betrieb gehalten werden; ausgenommen sind Betriebe für den öffentlichen Dienst.

8 6 .

Die Neuanfstellung von Gasöfen zur Beheizung von Räumen ist verboten.

In jeder Wohnung darf der Gasbadeofen, Krank­heitsfälle ausgenommen, nur an einem Tage in der Woche in Benutzung genommen werden.

8 6 .

In besonders dringenden Fällen können Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Nachtrages von den Ver­trauensmännern zugelassen werden. Eingehend begrün­dete schriftliche Anträge sind an die Frankfurter GaT- ,Gesellschaft, Obermainstratze 88, und für das Gaswerk Heddernheim an die Direktion der städtischen Wasser- nnd Gaswerke (Rathaus) zu richten.

Bei Verschlimmerung der Notlage in der Kohlen­versorgung der Gaswerke können vorübergehend von

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