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Bezug ekktrischer Energie.
Der 8 4 -er Bedingungen für den Bezug elektrischer Energie zur Beleuchtung, als Betriebskraft und fttr sonstige Zwecke aus den Städtischen Elektrizitätswerken zu Frankfurt a. M. vom 2. Juli 1919 erhält folgende Fassung:
„Der Preis der elektrischen Energie beträgt: a) für Veleuchtungszwecke:
60 Pfg. für die Kilowattstunde mit der Maßgabe, daß dieser Betrag sich um 1 Pfg. für jede volle Mark, um die der Preis für die Tonne Kohlen frei Lager Elektrizitätswerke 35 Mark übersteigt, erhöht und ebenso sich um 1 Pfg. für jede volle Mark, um die der Preis für die Tonne Kohlen bis zur Grenze von 35 Mark heruntergeht, herabsetzt,' bj für elektrische Motoren, Heizung und Elektrochemie (ausgenommen für Einrichtungen zur Lichtgewinnung wie Dynamomaschinen, Batterien, Gleichrichter, Herstellung von Preßgas usw.j.
20 Pfg. für die Kilowattstunde mit der Maßgabe, daß dieser Betrag sich um 0,4 Pfg. für jede volle Mark, um die der Preis für die Tonne Kohlen frei Lager Elektrizitätswerke 35 Mark übersteigt, erhöht und ebenso sich um 0,4 Pfg. für jede volle Mark, um die der Preis für die Tonne Kohlen bis zur Grenze von 35 Mark heruntergeht, herabgesetzt.
Außer den auf Grund der Vorschriften unter a und d sich ergebenden Preissätze« für die elektrische Energie wird bis anf weiteres ein Zuschlag von je 1« vom Hundert auf diese Sätze erhoben. Die Pfcnnigbeträge der Rechnungen sind, falls sie rechnungsmäßig in der Einerstelle nicht 0 oder 5 ergeben, auf die nächst höhere durch 5 teilbare Zahl auszurunden.
Der für die Berechnung der Preissätze für die elektrische Energie unter a und b jeweils in Anwendung kommende Kohlenpreis wird am Anfang jeden Kalendervierteljahres durch die Direktion der Städtischen Elektrizitätswerke öffentlich bekannt gegeben; er wird von ihr als Durchschnittspreis der Kohlen für das vor- ausgegangene Kalendervierteljahr ermittelt Md gilt fttr das diesem folgende Kalendervierteljahr.
Denjenigen Stromabnehmern, die den amtlichen Nachweis ‘) erbringen, daß sie zur Staatseinkommensteuer nicht veranlagt oder mit einem Satz von nicht über 52 Mark (steuerpflichtiges Einkommen nicht über nicht über 6000 Mark) veranlagt sind, wird auf den Preis der Kilowattstunde ihres Lichtstromverbrauchs ein Nachlaß von 10% und auf den Preis der Kilowattstunde ihres Kraftstromverbrauchs ein Nachlaß von 16% gewährt. Der Nachlaß rvird den betreffenden Abnehmern nach Schluß des Rechnungsjahres^) und nach Vorlage des bezeichneten Nachweises vergütet. Der Anspruch auf die Vergütung des Nachlasses verjährt innerhalb eines Jahres nach Schluß des Rechnungsjahres, für das der Nachlaß gewährt wird.
Die Ablesung der Elektrizitätszähler erfolgt in der Regel in der Zeit zwischen dem 25. eines Monats und dem 6. des folgenden Monats.
Vorstehende Aenderungen des 8 4 treten am
1. Januar 1920 in Kraft.
Frankfurt a. M., den 26. November 1919. 93
Der Magistrat
Als amtlicher Nachweis ailt der Steuerzettel ober für nicht zur Staatseinkommensteuer Veranlaate eine Bescl,einiau.ng der Üädliicken Steuerverwaltuna über bi« Nichtveranlaauna.
') Das Rechnunasiabr icblieüt jeweils mit dem 31. März.
Oberlehrerstelle. ''
An der Sachsenhänser Oberrealschule in Frankfurt am Main ist voraussichtlich zu Ostern 1920 eine Obei- lehrerstelle zu besetzen.
Erforderlich ist die Lehrbefähigung in Französi ch und Englisch für die erste, in einem anderen Fache für die zweite Stufe. Erwünscht ist die Lehrbefähigung ü ( Religion für die zweite Stufe, sowie die Befähigung zur Erteilung des Turnunterrichts.
Als Diensteinkommen wird die Besoldung des staatlichen Normaletats vom 6. Juni 1909 unter Hinzurechnung von 300 Mark gewährt. Anrechnung der Dienstzeit für die Gehaltseinwetsung kann vom Tage der Anstellung als Oberlehrer oder vom Beginn des vierten bezw. (bei Ableistung des Militärdienstes vor der Prüfung) dritten Jahres nach abgelegter Prüfung erfolgen.
Bewerbungen können bis zum 23. Dezember 1919 bei uns eingereicht werden.
Frankfurt a. M., den 24. November 1919. 42
Schnlausschuß fttr höhere Schulen.
Auslegung der Listen der Löschpslichtigen ^ in den Vororten
Berkersheim, Bonames, Eschersheim, Eckenheim und Preungesheim
für das Kalenderjahr 1920.
Die Listen der für das Kalenderjahr 1920 zum Feuerwehrdienst verpflichteten Personen liegen bet den Herrn Bezirksvorstehern der genanten Vororte vom 1. bis 14. Dezember d. Js., für Berkersheim vom 14. bis 28. Dezember d. Js. während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten auf.
Einspruch gegen die Aufnahme in die Liste kann während dieser Zeit bet den genannten Beamten erhoben werden.
Anträge auf Befreiung vom Feuerwehrdienst gegen Ablösungstaxe müssen schriftlich bei dem Magistrat (Feuerlöschpolizei) eingeretcht werden.
Frankfurt a. M., den 22. November 1919. 45
Magistrat — Feuerlöschpolizei.
Städtische Karrenvermittlnngsstelle.
Um den Einwohnern den Transport von kleineren Mengen Brennstoffen und Lebensmitteln zu ermög- ( lichen, haben wir wie in den Vorjahren wieder einige Karrenverleihstellen errichtet. Es werden zwei- uno vierrädrige hölzerne Karren, je 4—5 und 8—10 Zentner Tragfähigkeit, leihweise auf halbe oder ganze Tage an Wochentagen von 8—4 Uhr abgegeben. Aks Ausweis und Sicherheit gilt der zu hiuterlegende Lebensmittelausweis, welch letzterer nach Rücklieferung des entliehenen Karrens wieder etngehändtgt wird.
Die Verleihstellen, deren Tätigkeit mit dem 1. Dezember ds. Js. beginnt, befinden sich:
1. Luisenhof, Weidenbornstratze 40,
2. Rieöerhof, Hanauer Landstraße 260,
3. Gutleuthof, Gutleutstratze 335.
Tarif:
Miete für otnen zweirädrigen Karren ’A Tag 1.— Jl
(Tragfähigkeit 4—5 Zentner) 1 „ 2.— „
Miete für einen vierrädrigen Karren Y% Tag 1.50 Jl
(Tragfähigkeit 8—10 Zentner) 1 „ 8.— „
Frankfurt a. M., den 27. November 1919. 49
Städtisches Verkehrsamt, Abtlg. Fuhrpark.