: ' 5*. 5> Die auswärtigen Mitglieder, welche mit dem Prädikat der correspondirenden bezeichnet werden, leisten keinen jährlichen Beitrag, sondern von ihnen werden, nur wissenschaftliche Mitteilungen und Be, Förderung der Zwecke der Gesellschaft erwartet.
§. 6. Die ordentlichen arbeitenden Mitglieder entrichten den festgesetzten jährlichen Beitrag mit einer Karolin, repräsentiren die Gesellschaft, und machen sich zugleich verbindlich, zw dem Flor derselben nach Kräften mitarbeitend beizutragen.
§. 7. Die ausserordentlichen oder Ehrenmitglieder sind solche, welche durch Geschenke oder auf sonst eine Weise, die Dankbarkeit der Gesellschaft erworben ha, ben, auch diejenigen, welche ohne mitzuarbeiteu dm festgesetzten jährlichen Beitrag einer Karolin geben.
§. 8. Wenn ei» ordentliches arbeitendes Mit, glied sich auf länger, als ein Jahr von hier entfernt, triu cs dadurch in die Klasse der correspondirenden Mitglieder.
§. 10. Der Verlust des Mitgliedsrecht- erfolgt: -1) wenn ein Mitglied die schuldigm Beiträge nicht entrichtet,/^ , »
2). menn^ »in M i tg l ied das -i hm üb ert ra gene Amt/zu übnnchunn sich w rt Alll , '
A wenn sich rin Mitglied einer infamirenden
Handlung schuldig macht.
In diesen Fällen wird in einer ausserordmtlichen Versammlung, wozu daS betreffende - Mitglied nicht eingeladen wird, durch drei Viertheile der Anwesenden die Ausschließung entschieden.
S y, Don der Direktion. . _
§. 11. Diese besteht aus einem ersten und einem zweiten Direktor, einem ersten und^ einem zweiten Sekretär.