§. 13. Die gestimmte Direktion ist mit der Lei-

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tung, Aufsicht, Vollstreckung und Verwaltung der Gesammtangelegenheiten, mit der Vertretung der Ge­sellschaft in äußeren Verhältnisse», mit der Ausferti­gung und Unterzeichnung der Diplome, Urkunden,

Protokolle, Jnventarien und Sendschreiben im Namen der Gesellschaft nach Maaßgabe deren Versammlungs- beschlüsse beauftragt. -

§ 14. Der erste Direktor führt das Präsidium, leitet den Dortrag und schließt die Diskussionen in den Versammlungen; er läßt /» ss e r o r dentliche Der- sammlungen ansagen und an ihn gelangen alle an die Gesellschaft gerichteten Schreiben. Den Kassirern läßt er die Weisungen wegen der von de» Versammlungen beschlossenen Zahlungen, nebst den betreffenden Aus­zügen des Protokolls zukommen. Ausserdem hat er besonders dahin zu sehen, daß die den übrigen Beamten obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllt werden.

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§. #f. Der /weite Sekretär führt das Protokoll in den Versammlungen, ist Archivar uud> B«büeth«k»r der Gesellschaft, hält eine genaue Registratur und ge­währt jedem Mitglied auf Begehren Einsicht des Ar­chivs, und der Bibl i othek, we l che n Th o i l d os- E eg rn - thnmS d e r G e sellschaft - «» zugleich garan ti rt .

§. W, Der k*$t Sekretär führt die Correspon- denz der Gesellschaft, fertigt die Diplome aus, und

besorgt dieselben nebst einem Exemplar der Statuten an die gewählten Mitglieder.

~~ £ Von den Kassirern.

§. 18. Die zwei Kassirer werden, der eine aus rrffm /~ auch dimifftrimiriiyir sr der

andere aus den bei der Dr. Senckenbergischen Stif­tungs-Administration fungirenden Herrn Kaufleuten auf im Jahre ( v gl. $. 4 S r ) gewählt/ haben ^lche durch dies Amt das Recht zu Sitz und Stimme in rA allen Versammlungen während dessen Dauer. Sie empfangen die jährlichen und sonstigen Geldbeiträge gegen von ihnen beiden unterschriebene Quittungen, sie zahlen nur nach erhaltener Weisung von dem ersten Direktor und nach genommener Einsicht von den be­treffenden Protokollauszügen Gelder aus, führen ge­hörig Buch und Rechnung, bewahren die Belege, und haften für die Kasse und Richtigkeit der Rechnung mit ihrem ganzen Vermögen in solidum./ In de» letzten

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