a
L
:-//./ 03
'/
Statuten
Zweck und Gründung der Gesellschaft.
Senckenbergischen naturforschenden Gesellschaft
§. i. Es haben mehrere Freunde der Natur» Wissenschaften in Frankfurt a. M. sich vereinigt, um
zu gegenseitiger Belehrung, zur Förderung der Naturkunde im, Allgemeinen und besonders in hiesiger Stadt, zur Ünterstützung der ihr gewidmeten,, bereits hier bestehenden Anstalten, und zur Sammlung hierzu dienlicher Gegenstände, eine Gesellschaft zu bilden, welche sich als solche am 22. November 1817 consti- tuirt hat.
§. 2. Um das Andenken weiland Dr. Johann Christian Senckenberg's, des ersten Stifters einer naturwissenschaftlichen Anstalt in dieser Stadt, zu ehren, um zu der Erreichung'seiner hierbei ausgesprochenen Zwecke beizutragen, und zu diesem Ende sich so viel als möglich an sein Institut anzuschließen und dessen Zwecke zu unterstützen, hat die Gesellschaft mit Genehmigung der Administration dieser Stiftung den Namen Senckenbergische naturforschende Gesellschaft angenommen und das Wappen der Stiftung zu dem ihrigen gewählt.
4
§. 3. Wenn schon die naturforschende Gesellschaft als eine frei zu ihren Zwecken hinwirkende, sich die ungehinderte verfassungsmäßige Disposition über ihr Eigenthum vorbehält, auch, mit Ausnahme der von der Stiftung erhaltenen Gegenstände, sich bei Verwendung ihrer Gelder, Vertauschung, Verkaufung und Anschaffung von Effekten nicht durch äußere Einwirkung beschränken lassen kann, so überträgt sie jedoch schon jetzt das Obereigenthum über sämmtliche ihr zu-
gehörige und noch zu erwerbende Gegenstände/der Dr.
Senckenbergischen Stiftung mit dem Zusatze, daß eine Ausübung der Eigenthumsrechte erst dann von der Senckenbergischen Stiftungs-Administration kann vorgenommen werden, wenn die Gesellschaft verfassungsmäßig aufgelößt ist. Bis zu dieser Zeit wird die Dr. Senckenbergische Stiftungs-Administration durch Mitteilung eines jährlich zu errichtenden Inventars in Abschrift von dem Fortgang der Gesellschaft in Erwerbung von Effekten in Kenntniß gesetzt.
II.
Organisation der Gesellschaft.
A Von den Mitgliedern.
§. 4. Diese sind entweder hiesige oder auswärtige. Dir hiesigen theilen sich in ordentliche arbeitende oder wirkliche, und in ausserordentliche oder Ehrenmitglieder.