Rechnung stellte, welches dazumal mit keiner größeren Mühe als jetzt verbunden gewesen wäre und ihn vor einseitiger Verdächtigung und vielen Unannehmlichkeiten geschützt hätte. Wir beklagen dieses um so mehr, da

8) Herr 8r. Cretzschmar stets mit Uneigennützigkeit bei dieser Verwaltung gehandelt hat, indem er fortdauernd bis zum Jahr 1834 bedeutend im Vorschuß war. Von allem diesem würde Niemand etwas erfahren haben, wenn ihm seine Decharge von Mohr- hardk, dem eigentlichen Disponenten, über Capital und Zinsen geworden wäre.

Da nun aber:

6) durch Mohrhardt diese Decharge wahrscheinlich nicht erfolgen kann, so muß ihre Commission darauf antragen:

1) einstweilen die Rechnungsablage des Herr I)r. Cretzschmar in ihrer Gesammtsumme von fl. 819 und den einzelnen Posten und in spneie den bereits abgelieferten Saldo von fl. 115. 15 kr., worüber ihm noch spezielle Quittung zu behändigen und seine bona fide geführte Verwaltung der naturforschenden Gesellschaft gegenüber als gefertigt und genügend erscheinend anzuerkennen, wobei es sich jedoch von selbst versteht, daß die Gesellschaft denselben Herrn Mohrhardt oder dessen allfallsigen Erben gegenüber, hierdurch weder befreien will noch kann, sondern ausdrücklich denselben ihre Rechte gegen Herrn I)r. Cretzschmar und dessen Erben, ohne Dazwischenkunft der Gesellschaft Vorbehalten haben will.

2) Daß diese Verwaltung nunmehr von der Gesellschaft selbst übernommen werde und unser Herr Consulent ersucht werde, die nöthigen Schritte zu thun, damit die verfallenen wie alle fällig werdenden Zinsen von dem Herrn Cassirer der Gesellschaft erhoben werden können.

3) Daß auf Verlangen des Herrn Ilr. Cretzschmar demselben von dieser Verhandlung Kcnntniß und Abschrift zu ertheilen sey.

4) Daß die Mohrhardtischen Papiere unter Siegel zu legen und im Archiv versiegelt aufzubcwahren seven.

Frankfurt a. M. den 11. November 1840. Dr. Barrentrapp. Dr. Lorey.

Dr. med. Müller. Keßler-Gontard.

(Anlage 7.)

Erklärung

znm Protokoll der Senkenb: naturf: .Gesellschaft

vom 14*' Vovcinlier 1840.

Da die Gesellschaft als solche unpartheiisch seyn muß, Hr: Nr: E: Rüppell auch noch zu derselben gehört, würde sie sich in überflüssige Verwickelungen cinlaffen, wenn sie irgend eine Parthie ergriffe:

Unterzeichneter bittet daher zu Protokoll zu nehmen: daß

Itens derselbe es noch nicht Zeit-gemäß hält jetzt schon in der Zeit gegenseitiger Aufregung Protokoll-Auszüge zu veröffent­lichen, daß

2tens Jedes Mitglied Protokoll-Auszüge machen darf, für deren Gebrauch aber der Gesellschaft verantwortlich ist, und daß daher 3tens Die Gesellschaft die Art der Verhandlung gegen Hrn: Nr: Rüppell zu iKnoriren hat, um die Gunst des Publikums, von . dem die Beiträge fließen, wodurch die Existens derselben gesichert wird, nicht zu verliehren.

iTledi Hr: Boegner

Den 14ten Not: 1840

(Anlage 8.)

Da der zwischen den gegenwärtigen Directionsmitgliedern einer Seits und dem Herrn Nr. Rüppell anderer Seits sich entsponnenc Streit von anerkannt persönlicher Natur ist, und da die Gesellschaft eine Enderklärung, (wozu jetzt, wo man noch nicht weiß, welche Wendung der Streit nehmen wird, die unpassendste Zeit wäre) nicht verscherzen und dieser nicht vergreifen darf, so erheischt es das eigene Interesse der Gesellschaft, daß sie sich in dieser Sache unpartheiisch verhalte und Alles vermeide, wodurch sie in das Interesse einer der beiden Partheien gezogen werden könnte. Sie vergiebt sich aber unstreitig Alles, und läuft überdies Gefahr, in Prozesse, welche sich über diese Streitsache entspinnen könnten, verwickelt zu werden, wenn sie von den von den Directionsmitgliedern beabsich­tigten Druckschriften als Entgegnung der Rüppell'schen, sollte sie auch nur aus Protocollen der Gesellschaft zusammengesetzt seyn, vorzeitig Kenntniß nimmt, oder ihr gar die Genehmigung ertheilt und die Kosten der Veröffentlichung trägt; letzteres würde überdies eine nicht zu rechtfertigende Vergeudung der schwachen Kräfte der Gesellschaftskasse seyn. Keinem Mitgliede kann das Protokoll vorenthalten werden; für den Gebrauch aber, den das Mitglied damit macht, bleibt es der Gesellschaft verantwortlich. Ohne der Entschließung der Gesellschaft vorgreifen zu wollen, verwahre ich mich daher hiermit:

1) gegen eine vorzeitige Kenntnißnahme der von den Directionsmitgliedern beabsichtigten Entgegnung auf die Rüppellssche Druck­schrift, von welcher Natur auch sie seyn möge;

2) gegen eine Genehmigung derselben;

3) gegen eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung derselben von Seite oder auf Kosten der Gesellschaft.

Sollte gleichwohl per majora die Veröffentlichung einer solchen Schrift beschlossen werden, so verlange ich darin die Aufnahme meiner dagegen vorgebrachten Verwahrung und der angegebenen Gründe, worauf sie beruht.

_ Herm. v. Meyer.