Auszug Protokolls vom 11. November 1837.
§. 2. Mitgetheilt wurde ein Schreiben des wirkl. Mitgliedes Herrn Dr. Rüppcll vom heutigen Tag, und, indem man abermals dessen ungeeignete Form übersah, hierauf beschlossen: es ist bei löbl. Stiftungs-Administration zu erwirken, daß derjenige $. des mit derselben am 15. October 1819 abgeschlossenen Vertrages, worauf der §. 37 unserer Statuten beruht, dahin erläutert werde, daß im Falle der Auflösung der Gesellschaft deren Gesammtcigenthum nicht der „Stiftung," sondern dem „mcdicinischen Institut" zufalle. Wegen der rechtsgültigen Art, diese Erläuterung festzustellen, wird sich die Direction nach der Ansicht des Herrn Di'. Eder richten.
Auszug Protokolles vom 23. December 1837.
§. 1. Der Secretair Dr. Mappes theilte mit, daß, als er den im $. 2 des vorigen Sitzungs-Protokolles verzeichneten Beschluß habe zur Ausführung bringen wollen, er sich überzeugt habe, daß demselben in dem Hauptvertrag mit der Stiftungs-Administration vom 15. October 1819 bereits Genüge geschehen scy; er verlas den betreffenden §., worauf die Versammlung beschloß, diese Sache als erledigt auf sich beruhen zu lassen.
(Anlage 10.)
Nachdem zwischen Herrn Dr. Eduard Rüppcll dahier an einem, der Direction der Senckenbergischen naturforsch enden Gesellschaft Namens der Letzteren am anderen und der Dr. Senckenbergischen Stiftungs-Administration am dritten Theile am 21. Februar 1835 nachstehender Vertrag:
„§. 1. Herr Dr. Eduard Rüppcll übergiebt und hat bei Unterschrift dieses Vertrags an die Direction der Senckenbergischen naturforschenden Gesellschaft übergeben, die baare Summe von fl. 10,000 des 24 st. Fußes, unter der Bedingung: daß ihm eine lebenslängliche Leibrente von st. 500 des 24 st. Fußes in vierteljährigen Raten verabreicht werde.
§. 2. Indem die Direction der naturforschendcn Gesellschaft den Empfang besagten Capitals von fl. 10,000 des fl. 24 Fußes anmit bescheinigt, verspricht sie dem Herrn Dr. Eduard Rüppcll die stipulirte Leibrente von fl. 500 des fl. 24 Fußes, in vierteljährigen Raten für die Dauer seines Lebens zu verabreichen, und damit am 1. März 1835 den Anfang zu machen.
§. 3. Da übrigens Herr Dr. Eduard Rüppell sich vorbehält, das besagte Capital jeder Zeit gegen Vergütung von Ein und ein halb Procent für jedes Jahr, während welcher er die Leibrente wird bezogen haben, zurück zu verlangen, so wird die Direction der Senckenbergischen naturforschenden Gesellschaft dem Herrn Dr. Eduard Rüppell das mehrgedachte Capital, nach vorheriger vierteljähriger Aufkündigung, unter Abzug von Ein und ein halb Procent für ein jedes der verflossenen Jahre, unweigerlich zurückbezahlen; wohingegen, wie sich übrigens von selbst versteht, für den Fall, wo Herr Dr. Eduard Rüppell versterben, und das Capital vorher nicht zurückverlangt haben sollte, von dessen Erben die Rückgabe des fraglichen Capitals nicht gefordert werden kann.
§. 4. Damit Herr Dr. Eduard Rüppell wegen der ihm zugesagten Leibrente sowohl, als wegen der eventuellen Rückerstattung des Capitals, um so mehr gesichert werde, verbürgt sich anmit die Unterzeichnete Dr. Senckenbergische Stiftungs- Administration für die pünktliche Auszahlung der vorstehend stipulirten Leibrente resp. für die Zurückbezahlung des Capitals, indem sie für den Fall, wo die Direction der Senckenbergischen naturforschenden Gesellschaft in der Zahlung der Leibrente oder der Erstattung des Capitals säumig seyn, oder wider Verhoffen die Gesellschaft sich in der Zwischenzeit aufgelöst haben sollte, die Auszahlung der mehrerwähnten Leibrente und resp. des Capitals als Selbstschuldnerin übernimmt, und zugleich auf die Einrede der Vorausklage des Hauptschuldners auf das förmlichste verzichtet.
§. 5. Indem übrigens sämmtliche contrahirende Theile allen und jeden Einreden gegen diesen Vertrag aufrichtig entsagen, haben sie solchen in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und besiegelt" abgeschlossen worden war und nachdem Herr Dr. Eduard Rüppell in der Zwischenzeit zwar von dem im § 3 des vorstehenden Vertrags ausgcdrückten Vorbehalt Gebrauch gemacht und das im $. 1 erwähnte Capital aufgckündigt, jedoch späterhin sich bereit erklärt hatte, solches der Senckenbergischen naturforschendcn Gesellschaft unter gewissen jenen Vertrag modificirendcn Bedingungen zu belassen, so ist anheute nachträglich zu demselben, zwischen denen darin genannten Kontrahenten, die folgende weitere Uebereinkunft abgeschlossen worden.
§. I. Damit dem ausdrücklichen Verlangen des Herrn Dr. Eduard Rüppell gemäß, nach seinem dereinstigen Ableben die Zinsen des mehrerwähnten Capitals ausschließlich zur Conservation der Naturalien-Sammlungen der Senckenbergischen naturforschendcn Gesellschaft verwendet werden, hat sich die Direction dieser Gesellschaft zuvorderst mit der Di. Senckenbergischen Stiftungs-Administration dahin verständigt, daß die Letztere der Erstcren die Capital-Summe von fl. 10,000 des fl. 24 Fußes von heute an als ein Darlehn mit Drei und ein halb vom Hundert jährlich verzinst.
§. II. Während den Lebzeiten des Herrn Di. Eduard Rüppell steht es der Dr. Senckenbergischen Stiftungs-Administration frei, die Zinsen des gedachten Capitals auf diejenigen Zinsen abzurechnen, welche ihr die Senckenbergische natursorschende Gesellschaft für das nach Abzug der mehrerwähnten fl. 10,000 und nach geschehener Abzahlung von fl. 682. 23 kr. dermalen noch schuldige Kapital von fl. 32,400 des fl. 24 Fußes zu berichtigen haben wird. Wenn hingegen Herr Dr. Eduard Rüppell verstorben sehn sollte, ohne das fragliche Capital von fl. 10,000 zurückverlangt zu haben, so sind die Zinsen dieses Capitals in dem angegebenen Betrage von drei und ein halb Procent jährlich, vom Todestage des Herrn Dr. Eduard Rüppell an, in jalbjährigen Raten baar an die Direction der Senckenbergischen naturforschenden Gesellschaft zu verabfolgen, und cs ist mit dieser Verzinsung für die Dauer der letztgenannten Gesellschaft fortzufahren.