11

zur Wahrung meines Interesse erforderlich sein wird. Urkundlich meiner eigenhändigen Namensunterschrift und Pettschaft.

Frankfurt a. M. den 30. Mai 1818.

(Folgt notarielle Beglaubigung des Notar Beyer.)

(gez.) Carl Wilhelm Mohrhardt.

Chirurgus und naturhist. Maler.

Auf den Grund dieser Vollmacht hin

1) ertheilten am 28. August 1818, Namens des abwesenden Carl Wilhelm Mohrhardt, die damalige Direction der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft bei dem Hypothekenamte ihre Einwilligung zu einer Ver­mehrung des auf F. 125. haftenden ersten Insatzes;

2) nahm Herr Dr. Cretzschmar, nach Ausweis des Zinsbüchleins, von diesem Capital die Zinsen k 5% von dem früheren Hausbesitzer, Herrn Geisow, vom 4. Decemb. 1818 bis 4. Juni 1834 (15^ Jahr) mit halbjährig fl. 22. 30 kr. in Empfang; und zwar, da der alte Mohrhardt am 4. Febr. 1827 starb, wo also nach der Voll­macht keine Zinsen mehr an denselben auszuzahlen waren, vom 4. Febr. 1827 an für Rechnung des jungen Mohrhardt, Namens der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft;

3) nahm derselbe von dem Geisowschen Nachfolger, Buchbinder Becker, ferner ein, die jedoch auf 4% % redu- cirten Zinsen vom 4. Juni 1834 bis dahin 1837, wo jene Behausung

4) auf den Zuberkrämer Marx überging. Dieser zahlte jedoch an Herrn Dr. Cretzschmar keine Zinsen mehr, weil, als die Transscription der Behausung in Bezug der bisherigen Besitzveränderungen vorgenommen wer­den sollte, und zu dem die Urkunde über den zweiten Insatz bei dem Hypothekenamte vorgelegt werden musste, diese Urkunde sich nirgends fand.

Aus vorstehendem actenmässigen Thatbestand geht folgendes hervor:

1) Dass Herr Dr. Cretzschmar seit dem 4. December 1818 bis 4. Juni 1834 die Zinsen des fraglichen Insatzes, ä 5%

gerechnet, im Namen der Naturforschenden Gesellschaft eingenommen hat; 1 /^ Jahre . . fl. 697. 30

Ferner empfing er diese Zinsen ä 4% % vom 4. Juni 1834 bis dahin 1837; drei Jahre . . ,, 121. 30

zusammen fl. 819.

2) Dass Herr Dr. Cretzschmar höchstens acht Jahre lang die von dem jungen Mohrhardt verordnete Ablieferung der Zinsen an den alten Mohrhardt bewerkstelligen konnte, weil letzterer am 4.

Februar 1827 starb; Dr. Cretzschmar hat sich demnach gehörig auszuweisen, dass acht Jahre lang

jene Zinszahlung wirklich geleistet wurde mit ............. 360.

Rest fl. 459.

Diese Summe von fl. 459. muss unverzüglich von Herrn Dr. Cretzschmar in die Casse der Senckenbergi­schen Naturforschenden Gesellschaft als ein Depositum abgeliefert werden, und dieses muss um so unwiderruf­licher geschehen, da die Naturforschende Gesellschaft, nachdem sie vorstehende Vollmacht angenommen hat, mit ihrem ganzen Vermögen für jene Summe gegen den jungen Mohrhardt verantwortlich ist.

3) Hat sich Herr Dr. Cretzschmar auszuweisen, in Folge welcher Bevollmächtigung er am 4. Juni 1834 die Zinsen des Insatzes von 5 % auf 4y 2 °/ 0 zu reduciren genehmiget hat.

4) Ist Herr Dr. Cretzschmar für die durch die Verlierung der Original - Insatz - Urkunde veranlasse Spesen, die deren Ersetzung verursachten, in Anspruch zu nehmen, wenn er nicht genügend beweisen kann, die frühere Original-Urkunde anderweitig abgegeben zu haben.

5) Ist specielle und bestimmte Erklärung von Herrn Dr. Cretzschmar zu fordern, warum er nach Herrn Dr. Neuburgs Tod, den Herrn Schöff von Heyden, als dessen Nachfolger in der Direction der Naturforschenden Gesellschaft, von dieser Angelegenheit niemals in Kenntniss gesetzt habe.

6) Da, wie versichert wird, eine testamentarische Verfügung des Herrn Carl Wilhelm Mohrhardt vorhanden seyn soll, laut welcher er über das fragliche Insatzcapital von fl. 900. nebst muthmasslich davon auflaufenden Zinsen, zu Gunsten der Dr. Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft disponirt habe; die Existenz einer solchen testamentarischen Verfügung um so zuversichtlicher anzunehmen ist, weil andernfalls es kaum denkbar wäre, dass die Dr. Senckenbergische Naturforschende Gesellschaft freiwillig durch Annahme vorstehen­der Bevollmächtigung sich der Verantwortlichkeit unterzogen habe, Gelder für eine dritte ihr ganz befremdete Person zu verwalten und für deren Verwendung oder einstige partielle Rückerstattung zu haften: so müssen die geeigneten Schritte geschehen, um das Vorhandenseyn und die seiner Zeit schuldige Veröffentlichung eines etwa von Herrn Mohrhardt gefertigten Testaments zu ermitteln, und ihm Folge zu leisten.

In den von mir zu Rath gezogenen Protocoll-Büchern der Dr. Senckenbergischen Naturforschenden Gesell­schaft fand ich Herrn Carl Wilhelm Mohrhardt nur ein einziges Mal erwähnt, nämlich in dem Protocoll über die

Sitzung am 13. Juli 1820 (Protocoll-Buch I. pag. 116), wo §. 4. Folgendes steht:

Der zweite Director, Herr Dr. Cretzschmar, trägt der Versammlung vor, dass Herr C. W. Mohrhardt von hier, dermalen practicirender Arzt in Caravelles in Brasilien, eine Kiste zool. Präparate, 8 Säugetliiere und 36