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6) Die Zahl der wirklichen stimmberechtigten hiesigen Mitglieder sollte als Minimum auf 50 Personen festgesetzt werden und nicht 60 überschreiten dürfen.
7) Ein wirkliches Mitglied, das jährlich den statutenmässig schuldigen Geldbeitrag von einer Carolin nicht entrichtet, hat keine Stimme bei den Ballotagen.
8) Keiner der eine Besoldung oder Geldremuneration irgend einer Art aus der Kasse der Naturforschenden Gesellschaft direct, oder in Beziehung auf zu haltende naturgeschichtliche Vorträge bezieht, hat die Befugniss in die Gesellschafts-Direction gewählt werden zu können, auch hat er im ersteren Falle kein Stimmrecht in den Administrativ-Sitzungen.
9) In den neu zu druckenden Gesellschafts-Statuten, die jedem Mitgliede gegen Vergütung von 12 kr. abzulassen wären, müsste als Anhang wörtlich abgedruckt werden:
a) Die Bestimmungen, welche Herr Heinrich Mylius in Mailand bezüglich des von ihm im Jahre 1839 geschenkten Capitals von 6. 10,000 gegeben hat, namentlich aber der von ihm bei der Ratifications- Urkunde eigenhändig geschriebene Zusatzartikel;
b) Die sehr bestimmte Vorschrift über die festgesetzte, erst nach meinem Tode eintretende Verwendung der Zinsen jenes Capitals von fl. 10,000, welches ich am 1. März 1835 der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft unter gewissen Bedingungen geschenksweise übergeben habe, besonders wie sie speciell in dem Nachtrag-Vertrag vom 1. October 1838 stipulirt ward;
c) Die testamentarische Verordnung des verstorbenen Dr. Reichardt in Bezug auf die jährliche Verwendung der Interessen eines Capitals von fl. 4000 zur Vermehrung der botanischen Bibliothek des Dr. Senckenbergischen Medizinischen Instituts;
d) Die testamentarische Verordnung des verstorbenen Dr. Löhrl, in Bezug auf sein Vermächtniss von fl. 9000 zu Gunsten des Dr. Senckenbergischen Medizinischen Instituts, um von den Zinsen dieses Capitals eine botanische Lehrstelle zu besolden.
Sollte ich durch Unwohlsein, Abwesenheit von hier, oder sonstige Veranlassung verhindert sein, den vorzunehmenden Berathungen und Beschliessungen wegen Umänderung der Statuten der Naturforschenden Gesellschaft beizuwohnen, so werde ich einen meiner Freunde zu meinem Stellvertreter bei diesen Berathungen ernennen, und genehmige hiermit im Voraus alles, wozu er in meinem Namen einwilligen wird *). Kann ich im Fall persönlicher Verhinderung durch denselben bei jenen Verhandlungen nicht repräsentirt werden, so protestire ich hiermit auf das formellste gegen jeden Beschluss der in Bezug auf eine Statutenveränderung von den jetzigen Mitgliedern der Naturforschenden Gesellschaft in meiner Abwesenheit gefasst werden möchte. Eben so protestire ich hiermit im Voraus gegen jeden peremptorischen Beschluss der jetzigen Mitglieder der Naturforschenden Gesellschaft, durch welchen man etwa einen Versuch machen wollte, die in den seither gehaltenen statutenwiedrigen Versammlungen der Gesellschaft gefassten Beschlüsse übereilt gut zu heissen, und sofort gewissermaßen als rechtskräftig zu sanctioniren.
Beilage D. zu §. 9. gehörig.
Darstellung des Saclibestandes bezüglich eines Insatzes von fl. 900 zu Gunsten von C. W. Mohrliardt, welchen derselbe im Jahr 1818 unter gewissen Stipulationen an die Dr. Senckenbergische Naturforschende Gesellschaft, mittelst Bevollmächtigung deren damaligen beiden Herren Directoren übertragen hat.
Auf der Behausung F. 125. haftet zu Gunsten des Bürgers und Bäckermeisters Johann Conrad Mohrhardt ein zweiter Insatz von fl. 900. Carl Wilhelm Mohrhardt, der einzige Sohn dieses Gläubigers, Chirurgus und natur- historischer Maler, stellte im Jahr 1818, noch zu Lebzeiten seines Vaters, nachfolgende Vollmacht bezüglich dieses Insatzes aus:
„Ich Endes eigenhändig Unterschriebener ertheile hiermit für mich und meine Erben, löblicher Dr. Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft dahier cum clausula substituendi die besondere Vollmacht und Gewalt, mein auf die Ueberbesserung der mit Lit. F. Nr. 125 in der Schippengasse gelegenen Geisow’- schen Behausung haftendes zweites Insatzcapital ad Neunhundert Gulden im fl. 24. Fuss in Verwaltung zu nehmen, die davon halbjährlich fällige Zinsen zu empfangen, dafür rechtsgültig zu quittiren, und solche meinem Vater, in solange derselbe lebt, zu seiner Unterstützung einzuhändigen, auch das Capital selbsten zu transportiren, cediren und anderwärts hypothecarisch anzulegen, nicht minder während meiner Abwesenheit alles und jedes in dieser Hinsicht sowohl gerichtlich als außergerichtlich zu thun und zu handeln, was
*) Ich weiss rocht wohl, dass ich den Statuten gemäss zu einer Bevollmächtigung nicht berechtiget bin, aber sind denn je diese Statuten irgend einer Berücksichtigung gewürdigt worden ?