tritt. Gleiches geschieht, wenn sie aus anderen Gründen Frankfurt auf länger als drei Tage verlassen. Sie bestimmen, zu welchen Zeiten die wissenschaftlichen Beamten ihrer Abteilungen den ihnen zustehenden Urlaub anzutreten haben.
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Sektionäre, die einen Teil der Sammlung in dauernde Verwaltung übernommen haben, liefern alljährlich an den Abteilungsleiter zu einem von diesem bestimmten Termine einen Bericht über ihre Sektion.
§ 21
Sektionäre, die einen Teil der Sammlung in dauernde Ver- waltung übernommen haben, machen dem Abteilungsleiter Mitteilung, wenn sie Frankfurt auf länger als drei Tage verlassen, und übergeben ihm für die Zeit ihrer Abwesenheit die in ihrer Hand befindlichen Schlüssel.
§ 22
Sektionäre, die im Besitz von Privatsammlungen aus dem Gebiet der betreffenden Abteilung sind, verpflichten sich bei Eintritt in ihr Amt, der Gesellschaft das Vorkaufsrecht einzuräumen oder dasselbe testamentarisch sicherzustellen, ferner, die Sammlung keinem fremden Museum zu schenken oder zu vermachen.
§ 23
Die Dienststunden der Kustoden und Assistenten bestimmt die Verwaltung; sie sind zur Zeit täglich von 9—1, sowie an vier Tagen der Woche von 3—6 Uhr. Die freien Nachmittage bestimmt der Abteilungsleiter.
§ 24
Präparatoren, Gehilfen und Handwerker des Museums dürfen keine Privatsammlungen aus dem Gesamtgebiete des Museums besitzen oder mit Naturalien Handel treiben. Die Ausführung privater Arbeiten im Museum ist ihnen untersagt. Ausnahmen können nur vom Museumsdirektor und nur dann gestattet werden, wenn die Ausführung der Arbeit im Interesse des Museums liegt.