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der Universität beschafft oder durch Angestellte oder Studierende der Universitäts-Institute gesammelt oder den Institutsleitern ge­schenkt worden ist.

Die Abteilungsleiter liefern alljährlich zu einem vojn Museumsdirektor bestimmten Termine einen Bericht über ihre Abteilung.

§ 18

Die Abteilungsleiter sind verpflichtet, für die wissenschaft­liche Bearbeitung des Materials ihrer Abteilung Sorge zu tragen. Diese Bearbeitung steht in erster Linie den betreffenden Sektionären zu. Sollte es diesen an Zeit oder an Spezialkenntnissen fehlen, oder sollte aus anderen Gründen die Bearbeitung in angemessener Zeit nicht erfolgen, so hat der Abteilungsleiter dafür zu sorgen, daß die Bearbeitung von anderer Seite geschieht.

Typen dürfen im Museum nur unter Aufsicht und Verant­wortung des zuständigen Sektionärs oder eines vom Abteilungs­leiter bestimmten wissenschaftlichen Beamten bearbeitet werden. Zu Eingriffen, die die Beschaffenheit des Typus wesentlich ändern würden, wie Aufschneiden, Umpräparieren u. dergl. bedarf es der Genehmigung des Museumsdirektors. Ausleihung von Typen nach auswärts ist nach Möglichkeit zu vermeiden und nur mit Ge­nehmigung des Museumsdirektors zulässig.

Wird Material nach auswärts behufs Bearbeitung versandt, so muß von dem Empfänger ein Leihschein gefordert und der Geschäftsstelle des Museums zur Aufbewahrung übergeben werden. Es kann aber einem auswärtigen Gelehrten, der Material des Museums bestimmt hat, eine entsprechende Anzahl von Stücken zu Eigentum überlassen werden. Dabei ist vertraglich zu be­dingen, daß der Typus jeder auf Grund dieses Materials neu­geschaffenen Art, Unterart usw. dem Museum verbleibt.

Der Abteilungsleiter wirkt darauf hin, daß die im Museum angefertigten oder das Material des Museums betreffenden Ar­beiten möglichst in den Veröffentlichungen der Gesellschaft er­scheinen.

§ 19

- Die Abteilungsleiter teilen dem Museumsdirektor mit, wann sie den ihnen zustehenden Urlaub antreten wollen und wer sie ver-