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§ 25

Bei Streitfällen, soweit sie nicht innerhalb der Abteilung durch den Abteilungsleiter oder innerhalb des Museums durch den Museumsdirektor zur Zufriedenheit der Beteiligten geschlichtet werden, entscheidet nach deren Anhören die Direktion der Ge­sellschaft.

§ 26

Je zwei Exemplare dieser Bestimmungen für den inneren Betrieb des Museums sind dem Museumsdirektor, allen jetzigen und zukünftigen wissenschaftlichen Beamten und Sektionären auszuhändigen, von denen das eine unterschrieben der Geschäfts­stelle der Gesellschaft abzuliefern ist.

§ 27

Abänderungen dieser Bestimmungen bleiben der Verwaltung Vorbehalten.

Beschlossen in der Verwaltungssitzung vom 18. Februar 1919

Die Direktion

der Senckenbergischen Xaturforsclienden Gesellschaft

0$V . y/ vi

I. Direktor

Von vorstehendenBestimmungen Kenntnis genommen zu haben, bescheinigt

Frankfurt am Main,

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