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dürfen Sammlungsobjekte im Tauschverkehr abgegeben werden; jedoch sind Typen unter allen Umständen hiervon ausgeschlossen.

Ohne Genehmigung der Verwaltung können Stücke nicht verkauft oder verschenkt werden.

Das dem Museum neu zugehende Material überweist der Museumsdirektor den Leitern der einzelnen Abteilungen zur Einreihung in die Bestände, Katalogisierung und Bearbeitung.

§ 10

Die Haupt Sammlung des Museums ist nach Möglichkeit zu bereichern. Soweit die im jährlichen Voranschlag bewilligte Summe zum Ankauf geeigneter Objekte nicht ausreicht, beantragt der Museumsdirektor deren Erwerb bei der Verwaltung.

Der Besitz und die Führung einer eigenen Sammlung zoo­logischer, botanischer, geologisch-paläontologischer oder minera- logisch-petrographischer Objekte ist dem Museumsdirektor unter­sagt.

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Die Schau Sammlung ist dadurch zu fördern, daß ver­altete Stücke ersetzt und besonders wichtige und schöne Stücke neu hinzugefügt werden. Außer den systematischen Sammlungen sind besonders auch die Ergebnisse der Allgemeinen Biologie, Geologie usw., zur Darstellung zu bringen. Die Schausammlung soll in allen ihren Teilen belehrend und für das Publikum ver­ständlich, in ihrer äußeren Ausstattung gefällig und möglichst einheitlich sein. Von diesem Gesichtspunkte aus überwacht der Museuinsdirektor die Auswahl und Aufstellung der Objekte, die Beschaffung neuer Schränke, die Art der Etikettierung. Es ist für die Beschaffung und rechtzeitige Erneuerung beschreibender Kataloge und kurzer Führer Sorge zu tragen. Typen, die durch Belichtung leiden würden, wie solche von Säugern, Vögeln, Schmetterlingen usw., sollen nicht in der Schausammlung aus­gestellt werden.

§ 12

Die Lehr Sammlungen des Senckenbergischen Museums und des Zoologischen, Geologisch-paläontologischen und Minera-