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logisch-petrographischen Instituts der Universität sind durch Zuweisung geeigneten Dublettenmaterials auf ihrer Höhe zu erhalten und weiter zu entwickeln. Typen, besondere Selten­heiten, Stücke, die durch ihren Fundort merkwürdig sind oder durch deren Abgabe in Variationsreihen Lücken entstehen würden, und Stücke der Schausammlung sind von der Einreihung in Lehr­sammlungen ausgeschlossen.

Stücke der Hauptsammlung dürfen zur Demonstration in den Hörsälen vorübergehend verwendet werden, jedoch nur mit Zustimmung des Museumsdirektors. Die Verwendung von Stücken der Schausammlung zu diesem Zwecke ist untersagt.

Für die Beschaffung und Erneuerung instruktiver Modelle und Tafeln ist Sorge zu tragen.

§ 13

Der Museumsdirektor hat alljährlich bis zum 15. Februar einen Bericht über die Entwicklung des Museums in dem ver­flossenen Jahre einzureichen.

§ 14

Der Museumsdirektor teilt dem I. Direktor der Gesellschaft schriftlich mit, wann er den ihm zustehenden Urlaub antreten will und wer ihn vertritt. Gleiches geschieht, wenn er aus anderen Gründen Frankfurt auf länger als drei Tage verläßt.

§ 15

Der Museumsdirektor übergibt den Abteilungsleitern die be­treffende Abteilung des Museums mit den zugehörigen Schlüsseln. Die Abteilungsleiter übergeben in gleicher Weise einzelne Teile der ihnen zugewiesenen Sammlung an Sektionäre oder wissen­schaftliche Beamte.

§ 16

Die Abteilungsleiter, Sektionäre, Kustoden und Assistenten, denen ein bestimmter Teil der Sammlungen mit den zugehörigen Schlüsseln zu dauernder Verwaltung anvertraut ist, übernehmen