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oder regelmäßige Benutzung für solche Zwecke bedarf der Genehmigung der Verwaltung.
§ 5
Die regelmäßige Arbeitszeit wird von der Verwaltung festgesetzt. Sie liegt zurzeit von 8—1 und 3—7 Uhr. Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, sowie an Sonn- und Feiertagen darf im Museum nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung des Museumsdirektors gearbeitet werden.
Der Museumsdirektor gibt bekannt, an welchen Tagen und Stunden er regelmäßig im Museum zu sprechen ist.
§ 6
Der Museumsdirektor weist den Präparatoren, Gehilfen und Handwerkern, soweit diese für das Gesamt-Museum bestimmt sind, die ihrem Fache entsprechende Arbeit nach Rücksprache mit den Abteilungsleitern zu. Er bestimmt, wann sie den ihnen zustehenden Urlaub anzutreten haben.
§ 7
Der Museumsdirektor macht, nach Anhörung der Abteilungsleiter, der Verwaltung Vorschläge, in welcher Weise die Räume des Museums für die einzelnen Abteilungen, sowie für Haupt-, Schau- und Lehrsammlung in Gebrauch genommen werden sollen.
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Der Museumsdirektor ist für die ordnungsmäßige Aufbewahrung der Sammlung und ihre Instandhaltung in allen Abteilungen verantwortlich. Er ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Sammlungsstücke in den dafür bestimmten Schränken unter Verschluß gehalten werden, soweit sie nicht in Benutzung sind.
§ 9
Der Museumsdirektor ist verpflichtet, alle Teile der Sammlungen nach besten Kräften zu fördern. Zu diesem Zwecke