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„Hier weihen wir Euch unser Vermögen zum öffentlichen Wohle, verwendet es nach bestem Ermessen und Gewissen."
Darum darf die Stiftung nicht verwandt werden nach dem, was dieser oder jener Freund als Willen der Erblasser deklariert — das hieße gegen das Testament handeln — sondern danach, was die Allgemeinheit als dienlich und dem Wohle der Vaterstadt als förderlich anerkennt. Die wahre Pietät ist nicht, das Tote über dem Lebendigen zu ehren, sondern das Gedächtnis eines Toten dadurch hochzuhalten, daß man sein Wollen so befolgt, daß es ein fortwirkend lebendiges bleibt, und daß man diesen seinen Willen so ausgestaltet und fördert, daß er unter den gegebenen Zwecken dem größten und besten dient und so zu einer Tat wird, die vor allen andern den Toten ehrt und den Lebenden dient.
II.
Ist hiernach nicht nur von rein rechtlichen, sondern auch von ethischen Gesichtspunkten aus die vorgeschlagene Verwendung durchaus einwandsfrei, so kann vielleicht vorgebracht werden, daß für die Stadtverwaltung allein die wirtschaftlichen Interessen der Bevölkerung als ausschlaggebend zu berücksichtigen seien. Es soll hier nicht im einzelnen untersucht werden, ob den Zwecken, die durch Errichtung einer Alterversorgungsanstalt erstrebt werden, durch die vorhandenen Anstalten vollauf Genüge geschieht und insbesondere durch die Errichtung und Ausgestaltung des Siechenhauses einem für solche Anstalten vorhandenen Bedürfnisse endgültig abgeholfen sei. Das mag billig bezweifelt werden, und es wird nicht in Abrede gestellt werden können, daß für Personen aus den Bevölkerungsklassen, die sich nicht an die öffentliche Armenpflege wenden können oder wollen, eine derartige Anstalt eine segensreiche Wohltat darstellen würde. Es mag auch zugegeben werden, daß eine anderweite Verwendung der Stiftungsmittel nur in Frage kommen darf, wenn damit zugleich wirtschaftlich der Allgemeinheit ein überwiegender Vorteil zugeführt würde, der sozial höher anzuschlagen wäre, als die direkte Bereitstellung für Fürsorgezwecke. Ein solcher Fall liegt aber vor. Eine weitsichtige Kommunalpolitik wird, wenn sie vor die Wahl gestellt ist, Wohltaten zu üben oder Arbeits-