eine derartige Verwendung gedacht haben, und ob sie ihr vor anderen Zweckbestimmungen den Vorzug gegeben hätten. Aber es wäre gleichwohl verfehlt, hier nach dem vermeintlichen Willen der Testatoren forschen zu wollen. Es ist natürlich und althergebrachten Rechts, daß bei zweifelhaften Testamentsbestimmungen diejenige Auslegung Berücksichtigung zu finden hat, die als dem wirklichen Willen des Erblassers entsprechend anzufehen ist. Aber ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Testator hat nicht einen Willen, den er bestimmt und unzweideutig äußern wollte, undeutlich zum Ausdruck gebracht, sondern er hat im Gegenteil sich in bestimmter und deutlicher Weise dahin erkärt, daß er davon absehe, die Zwecke seiner Stiftung unabänderlich festlegen zu wollen, daß er dies vielmehr einer Administration überlasse, die bei Eintritt der Existenz der Stiftung deren Leitung übernehmen solle. Wenn er auch Direktiven gegeben hat, in welcher Richtung nach seiner Ansicht der Nachlaß am besten zum Wohle seiner Mitbürger verwendet werden könnte, so hat er doch richtig erkannt, daß sich soziale Bedürfnisse nicht auf eine lange Reihe von Jahren im voraus berechnen und bestimmen lassen, sondern daß sie sich nur nach den jeweils herrschenden, dem sieten Wechsel unterworfenen Zuständen feststellen lassen können. Gar mancher Stifter hat die Wohltat seiner Absicht zur Plage verkehrt, indem er seinen Willen eigensinnig und unabänderlich der Nachwelt aufzwang, die dadurch verhindert wurde, besser und den veränderten Zeitverhältnissen angemessener den Bedürfnissen der Allgemeinheit gerecht zu werden. Indem die Stifter im vorliegenden Falle verschmähten, die Gesetzgeber einer Zeit werden zu wollen, die sie nicht kannten, haben sie in hohem Maße gezeigt, daß sie den wahren Bürgersinn besaßen, der nicht nur das Vermögen der Allgemeinheit weihte, sondern der sich auch willig einer besseren Einsicht bei der Bestimmung der Zweckverwendung beugte.
Darum ist es auch eine durchaus falsche Pietät, jetzt nach dem angeblich wahren Willen der Stifter zu forschen und feststellen zu wollen, ob sie einem Altersversorgungsheim den Vorzug gegeben hätten, und Umfragen zu halten, was sie bei Lebzeiten einmal in dieser oder jener Richtung geäußert haben. Der Wille der Testatoren liegt deutlich offen, und er lautet: