^pte Vorschläge des Magistrats über die Verwendung der reichen Mittel einer von zwei hochherzigen Bürgern für gemeinnützige Zwecke errichteten Stiftung zu akademischen Zwecken, für welche gleichzeitig ein städtischer Zuschuß gefordert wurde, sind in der Stadtverordnetenversammlung auf Widerspruch gestoßen. In den lokalen Zeitungen hat das Projekt wenig Zustimmung gefunden, und auch in weiten Kreisen der Bürgerschaft scheint die Auffassung vorzuherrschen, daß es mehr im Interesse der Allgemeinheit gelegen hätte, das Stiftungsvermögen einem von den Stiftern ins Auge gefaßten wohltätigen Zwecke, der Errichtung eines Versorgungshauses für ältere Bürger, dienstbar zu machen. Es soll mit diesen Zeilen versucht werden, die Berechtigung des Standpunktes des Magistrats einer Prüfung zu unterziehen und es soll insbesondere die Frage aufgeworfen werden, ob die Errichtung einer akademischen Lehranstalt von solcher Bedeutung für das Wohl und die Entwickelung unserer Vaterstadt ist, daß ihr der Vorzug gegenüber der Verwendung der Stiftungsmittel zu dem gedachten wohltätigen Zwecke gegeben werden muß.
I.
Die erste Voraussetzung für die Berechtigung der gemachten Vorschläge ist die, daß nach dem Testamente der Stifter die Verwendung der Stiftungsmittel für akademische Zwecke juristisch unbedenklich ist. Das erscheint nach dem Wortlaute des Testaments nicht zweifelhaft. Es ist ausdrücklich einer eventuellen Verwendung der Stiftungsmittel für Unterrichtszwecke gedacht, und damit fällt die Ausstattung einer höheren Lehranstalt in den Rahmen der Zwecke, denen die Stifter ihr Vermögen gewidmet wissen wollten. Zweifelhaft kann selbstverständlich sein, ob die Stifter gerade an