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ten für meine auch noch verpflicht,, Streckers zu deck«, ist verpflichtet, cker im Einverständsii ung des Hauses Steil­ung der Eintragung den Gesetzen eine Hi; Lite.

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Einziehung der notwendigen Verpflegungsgel den für meine Schwester Elise und auf die Ausübung d r Hechte des Eigen­tümers gegenüber dem Nutzniesser. Nachdem alle Nachlass­schulden gezahlt, alle Barvermächtnisse gedeckt sind und meine Schwester Elise Westenberger gestorben und begraben ist, hört die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers und die Verwaltung des Testamentsvollstreckers durch denselben ^ auf. Alsdann hat die Erbin se'bst für die Wahrnehmung der : Rechte gegenüber dem Nutzniesser Sorge zu tragen. !

Mein Testamentsvollstrecker soll so ffei gestellt sein, wie dies die Gesetze zulassen. Derselbe ist auch in der Eingehung von Verbindlichkeiten nicht beschränkt. Dersel-!

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be ist insbesondere berechtigt, die auf Grund des § 7 etwa erforderlich werdende Eintragung der Hypothek zur Durchfüh- rung zu bringen.

Sollte Herr Eduard Estenfeld als Testamentsvoll­strecker ablehnen oder sonst in Wegfall kommen, so tritt .

an dessen Stelle diejenige Person, welche Herr Eduard Estenfeld hierfür schriftlich bestellt hat. Eventuell ersuche ich das Nachlassgericht einen anderen Testamentsvoll­strecker zu bestimmen.

Mein Testamentsvollstrecker erhält bis zu dem Zeitpunkte, an weichem die Nutzniessung des Herrn Mies an dem Hause Steinweg No 10 in Keaft tritt, ein Honorar von jährlich 500 Reichsmark mindestens jedoch insgesamt 1000 Reichsmark. Ausserdem erhält derselbe für die Zeit nach Inkrafttreten des Nutzniessungsrechtes des Herrn Mies bis LLXALLLLL zum etwaigen Ableben meiner Schwester Elise ein jährlichem Honorar von 200 Reichsmark.

§ 9

Da Herr JUstizrat CARL WERTHEIM in Frankfurt a. M. über meine Gedanken und Absichten, weiche mich zu diesem Testamente bestimmt haben, am besten unterrichtet ist, so bestimme ich hiermit, dass der Testamentsvollstrecker, soweit derselbe eines Rechtsbeistandes in dieser Nachlassangelegen-

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