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Zustimmung des Herrn CARL MISS erfolgen dürfen, weil ich. higp | durch dem Herrn MISS die Möglichkeit sichern will, die Nutz- I niessung sofort inkraft treten zu lassen. Will Herr MISSS von ^ der Eintragung der weiteren Hypothek absehen, so unterbleibt t| r
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dieselbe und es tritt alsdann die Nutzniessung erst nach Deckung sämtlicher Nachlassschulden und Barvermächtnisse in Kraft.
Ausser den Unterhaltungskosten für meine Schwester 1 Elise Westenberger ist der Nutzniesser auch noch verpflichtet, das laufende Honorar des TestemantsvollStreckers zu decken.
Die von mir eingesetzte Erbin ist verpflichtet, einer solchen von dem Testamentsvollstrecker im Einverständnis mit dem Nutzniesser erfolgenden Belastung des Hauses Stein- weg 10 zuzustimmen und alles zur Bewirkung der Eintragung erforderliche zu veranlassen, falls nach den Gesetzen eine Mitwirkung der Eigentümerin nötig sein sollte.
§ 8
Zum Testamentsvollstrecker meines Nachlasses ernenne ich den Kaufmann EDUARD ESTENFELD dahier. Derselbe wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass meine vorstehend getroff fenen Anordnungen erfüllt werden. Derselbe soll insbesondere auch den Verkauf und ev. die Verstei^r^Jang meiner Juwelen, Schmuckgegenstände und meines sonstigen beweglichen Nachlasses, soweit über denselben nicht verfügt ist, veranlassen. Der Testamentsvollstrecker soll ferner den Nachlass verwalten und zwar solange als einerseits die Nutzniessung des Herrn CARL MIES an dem Hause Steinweg 10 noch nicht in Kraft getreten ist und andererseits meine Schwester ELISE WESTENBERGER noch am Leben ist. Wenn alle Nachlassschulden gedeckt und die Barvermächtnisse gezahlt sind, sei es durch allmähliche Tilgung aus den Erträgnissen des Haufeses Steinw^g 10, sei es durch Deckung aus einer neuaufgenommenen Hypothek, geht die Verwaltung des Hausps Steinweg 10 auf den Nutzniesser über. Es beschränkt sich dann die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers auf die Überwachung und