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Unterhalts- und Verpflegungsbeträge, welche für meine Schwest- ter ELISE WESTENBERGER vorgesehen sind. Solange die Nutznies- j *un$ des Herrn CARL MIES noch nicht begonnen hat, sind selbst- | verständlich auch diese Unterhaltskosten für meine Schwester ELISE aus den Erträgnissen meines Hauses zu decken. Wenn aber sämtliche Barvermächtnisse ohne Zinsen gedeckt worden sind, so soll mit dem Momente der Deckung derselben die Nutzniessung des Herrn Carl MIES in Kraft treten. Alsdann ist der Nut z- niesser verpflichtet, die für meine Schwester ELISE notwen­digen Unterhalts-und Verpflegungslosten in Höhe von bis zu 3000 Reichsmark und höchstens 4000 Reichsmark jährlich, nach dem billigen Ermessen des Testamentsvollstreckers in den von dem Testamentsvollstrecker bestimmten Raten an diesen abzuführen. Hierzu treten dann auch noch die bei dem Ableben meiner Schwester nach dem Ermessen des Testamentsvollstrek- kers notwendigen Beerdigungskosten. Die Nutzniessung des Herrn CARL MIES an dem Hause Steinweg 10 kann sofort nach j meinem Ableben bereits in Wirksamkeit treten, wenn der Testa­mentsvollstrecker und Herr Carl MIES sich darüber einig werden, dass, sei es durch Aufnahme einer dritten Hypothek,

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sei es durch Aufnahme einer ersten Hypothek unter gleich­zeitiger Ablösung der beiden zurzeit auf dem Grundstück haf­tenden Hypotheken, die zur Deckung der Nachlassschulden und zur Deckung der Barvermächtnisse erforderlichen Beträge aufgebracht werden. Mein Testamentsvollstrecker hat aus­schlaggebend zu bestimmen, in welcher Höhe und zu welchem Zinsfusse und unter welchen Bedingungen diese zur Deckung der Nachlassschulden und Barvermächtnisse erforderliche Hypothek aufgenommen werden soll. Die mit der Bestellung und Beschaffung der Hypothek verbundenen Kosten sind gleich­falls aus der Hypothekenvalute zu decken. Die nach Eintra­gung der Hypothek in Kraft tretende Nutzniessung hat dann s el/bst verständlich auch die mit dieser weiteren Hypothek ;

verbundenen Lasten zu tragen. Die Aufnahme dieser Hypothek soll jedoch durch meinen Testamentsvollstrecker nur mit