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§ 15

Alle Rechte und Pflichten, die gemäß obiger Paragraphen von der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft über­nommen worden sind, gehen im Palle der Auflösung der genannten Gesellschaft auf den Verein für Geographie und Statistik, nach etwaiger Trennung des letzteren auf dessen geographische Abteilung über, und, wenn diese ebenfalls zu bestehen aufgehört hat, auf den Rechtsnachfolger der Senckenbergischen Natur­forschenden Gesellschaft, nämlich auf die Dr. Senckenbergische Stiftung.

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