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§ 7 '

Die Verleihung des Stipendiums ist der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft übertragen, die auch seine Höhe und den Zeitpunkt der Vergebung bestimmt.

§ 8

Nach vollzogener Wahl eines Reisenden legt die Sencken- bergische Naturforschende Gesellschaft den Plan der Reise dem Verein für Geographie und Statistik, dem Physikalischen Verein und der Palmengarten-Gesellschaft vor mit der Bitte, etwaige Wünsche in bezug auf die Reise innerhalb 2 Wochen bekannt zu geben.

§ 9

Die auf der Reise angelegten naturhistorischen Sammlungen sind insgesamt Eigentum der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft, die jedoch, soweit nicht das wissenschaftliche Interesse des Museums dadurch beeinträchtigt wird, über einzelne der gesammelten Gegenstände, in Berücksichtigung der Wünsche des Reisenden, zu dessen Gunsten verfügen kann.

§ io

Die wissenschaftliche Bearbeitung der Reiseausbeute steht in erster Linie dem Reisenden zu. Insoweit dieser auf die Be­arbeitung von Teilen der Ausbeute verzichtet, werden diese von der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft anderen Gelehrten zur Bearbeitung übergeben.

§ 11

Der Empfänger des Stipendiums ist verpflichtet, der Sencken­bergischen Naturforschenden Gesellschaft auf ihren Wunsch eine Gesamtschilderung der Reise, worin auch eine zusammenfassende Verwertung ihrer naturwissenschaftlichen Ergebnisse enthalten sein muß, sowie die Beschreibung des von ihm selbst übernommenen Teiles der Ausbeute ohne weiteres Entgelt zur Veröffentlichung zu überlassen.

Soweit die wissenschaftlichen Ergebnisse der Reise durch den Reisenden und seine Mitarbeiter in den Schriften der Gesell­schaft veröffentlicht werden, können die Kosten aus den Zins­erträgnissen des Stiftungskapitals bestritten werden.

Der Empfänger des Stipendiums ist ferner verpflichtet, auf Wunsch des Vereins für Geographie und Statistik etwaige geo-