MÖBIUS und zur STRASSEN ausgearbeitet und sowohl von der Administration der Dr. Senckenbergischen Stiftung als auch von der Direktion gut geheissen worden ist, wird von der

>ags liegt diesem

Beschlossen in der Verwaltungs-Sitzung vorn 29. Oktober 1919

Satzungen für die Rüppell-Stiftung

§ i

Der Zweck der Rüppell-Stiftung ist die Veranstaltung selb­ständiger naturwissenschaftlicher Reisen.

§ 2

Die Mittel für diese Stiftung werden durch freiwillige Bei­träge aufgebracht. Diese bilden das Kapital, das durch Geschenke und Vermächtnisse erhöht wird.

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§ 3

Dieses Kapital ist unangreifbar; nur seine Zinsen sollen zu dem in § 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden.

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§ 4

Falls in einem Jahre keine Reise für die Rüppel-Stiftung unternommen wird, oder falls die Zinsen nicht sämtlich zur Ver­wendung kommen, soll der Überschuß einem späteren Bedürfnisse aufgespart werden.

§ 5

Der Betrag des Reisestipendiums richtet sich im einzelnen Falle nach der beabsichtigten Dauer und dem Ziel der Reise und ist in der Regel so zu bemessen, daß der Reisende nicht aus eigenen Mitteln Zuschüsse zu leisten braucht.

§ 6

Die Senckenbergische Naturforschende Gesellschaft ver­waltet das Kapital und führt darüber eine besondere Rechnung. Sie veröffentlicht alljährlich eine Übersicht über den Vermögens­stand, sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung in ihremBericht, der den in § 8 genannten Körperschaften regel­mäßig zuzustellen ist.

Störungen durch vorzeitiges Weggehen

Verwaltung ange-

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rschenden Zustände, j PerTv'von denen ein werden kann, sowie j Dr Schluss der bstverständlich he Zeit einzuhal- schluss der Ver­warten ebenso gelegt werden, zu vermeiden.

Schluss der Sitzung ?£ Uhr.