MÖBIUS und zur STRASSEN ausgearbeitet und sowohl von der Administration der Dr. Senckenbergischen Stiftung als auch von der Direktion gut geheissen worden ist, wird von der
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Beschlossen in der Verwaltungs-Sitzung vorn 29. Oktober 1919
Satzungen für die Rüppell-Stiftung
§ i
Der Zweck der Rüppell-Stiftung ist die Veranstaltung selbständiger naturwissenschaftlicher Reisen.
§ 2
Die Mittel für diese Stiftung werden durch freiwillige Beiträge aufgebracht. Diese bilden das Kapital, das durch Geschenke und Vermächtnisse erhöht wird.
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§ 3
Dieses Kapital ist unangreifbar; nur seine Zinsen sollen zu dem in § 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden.
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§ 4
Falls in einem Jahre keine Reise für die Rüppel-Stiftung unternommen wird, oder falls die Zinsen nicht sämtlich zur Verwendung kommen, soll der Überschuß einem späteren Bedürfnisse aufgespart werden.
§ 5
Der Betrag des Reisestipendiums richtet sich im einzelnen Falle nach der beabsichtigten Dauer und dem Ziel der Reise und ist in der Regel so zu bemessen, daß der Reisende nicht aus eigenen Mitteln Zuschüsse zu leisten braucht.
§ 6
Die Senckenbergische Naturforschende Gesellschaft verwaltet das Kapital und führt darüber eine besondere Rechnung. Sie veröffentlicht alljährlich eine Übersicht über den Vermögensstand, sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung in ihrem „Bericht“, der den in § 8 genannten Körperschaften regelmäßig zuzustellen ist.
Störungen durch vorzeitiges Weggehen
Verwaltung ange-
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rschenden Zustände, j PerTv'von denen ein werden kann, sowie j Dr Schluss der bstverständlich he Zeit einzuhal- schluss der Verwarten ebenso gelegt werden, zu vermeiden.
Schluss der Sitzung ?■£ Uhr.