•i,. X ^
— 11 —
Die Direktoren § 26
Der I. Direktor beruft die Sitzungen der Verwaltung und die Mitgliederversammlungen unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet die Verhandlungen in den Sitzungen. An ihn gelangen alle an die Gesellschaft gerichteten Schreiben; er quittiert gemeinsam mit dem I. Schatzmeister alle eingehenden Geldbeträge, weist allmonatlich die eingelaufenen Rechnungen zur Zahlung an und unterzeichnet mit dem I. Schriftführer die Berichte über die Sitzungen der Verwaltung, sowie mit den übrigen anwesenden Direktionsmitgliedern die Berichte über die Mitgliederversammlungen.
Der II. Direktor vertritt den I. Direktor im Falle vorübergehender Behinderung.
Die Schriftführer § 27
Der I. Schriftführer führt die Sitzungsberichte, unterzeichnet in Gemeinschaft mit dem I. Direktor die Berichte über die Verwaltungssitzungen, mit den übrigen anwesenden Direktionsmitgliedern die Berichte über die Mitgliederversammlungen und erledigt den ihm vom I. Direktor übertragenen Schriftwechsel.
Der II. Schriftführer vertritt den I. Schriftführer im Falle vorübergehender Behinderung und erledigt die Vorarbeiten zu dem der Mitgliederversammlung alljährlich zu erstattenden Verwaltungsbericht.
Die Schatzmeister § 28
Der I. Schatzmeister nimmt die Kassengeschäfte der Gesellschaft in vollem Umfange wahr, quittiert gemeinsam mit dem I. Direktor alle eingehenden Geldbeträge und zahlt nach Anweisung des I. Direktors. Er legt alljährlich der Mitgliederversammlung durch die Direktion eine nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung geordnete Zusammenstellung der letztjährigen Einnahmen und Ausgaben, sowie eine ebensolche Übersicht über den Vermögensstand der Gesellschaft nebst den dazu gehörigen Belegen und Geschäftsbüchern vor.
Antwort eingegangen gewünschten Sinne
dai getagt.
Der vor-
te der Revisionskom-
•V-*"
Lt aus die Herren -OSTERRIETH. An ihre re gewählt ETIENNE lerren haben sich zur
als II.Kassierer der Generalversamm- -on R ICHARD ANDREAE- lommen und bereits ler Dr. Senckenbergi- naung zu dieser Wahl
leralversammlung vor- :annt und ohne Bean-
lehr in einer Auflage ' die beitragenden
nitgueaer una ais Beilage zu Werbebriefen soll eventue 11 ein Auszug , in der Art wie der seitherige, gedruckt werden.
§ 12
E r^j a t z w a h 1 e n
Während der Nachfolger des I. Direktor s für den verstorbenen Geh. Rat KNOBLAUCH nach § 19 Abs. 4 der Satzungen der Gesellschaft festgelegt ist —es hat für den Rest der Amtszeit ( ist bis Ende 1920) sein Amtsvorgänger: ^ r * J ASSO Y einzutreten— muss für den Ausschuss für den
l !