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Die Direktoren § 26

Der I. Direktor beruft die Sitzungen der Verwaltung und die Mitgliederversammlungen unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet die Verhandlungen in den Sitzungen. An ihn ge­langen alle an die Gesellschaft gerichteten Schreiben; er quittiert gemeinsam mit dem I. Schatzmeister alle eingehenden Geld­beträge, weist allmonatlich die eingelaufenen Rechnungen zur Zahlung an und unterzeichnet mit dem I. Schriftführer die Berichte über die Sitzungen der Verwaltung, sowie mit den übrigen an­wesenden Direktionsmitgliedern die Berichte über die Mitglieder­versammlungen.

Der II. Direktor vertritt den I. Direktor im Falle vorüber­gehender Behinderung.

Die Schriftführer § 27

Der I. Schriftführer führt die Sitzungsberichte, unterzeichnet in Gemeinschaft mit dem I. Direktor die Berichte über die Ver­waltungssitzungen, mit den übrigen anwesenden Direktionsmit­gliedern die Berichte über die Mitgliederversammlungen und erledigt den ihm vom I. Direktor übertragenen Schriftwechsel.

Der II. Schriftführer vertritt den I. Schriftführer im Falle vorübergehender Behinderung und erledigt die Vorarbeiten zu dem der Mitgliederversammlung alljährlich zu erstattenden Ver­waltungsbericht.

Die Schatzmeister § 28

Der I. Schatzmeister nimmt die Kassengeschäfte der Gesell­schaft in vollem Umfange wahr, quittiert gemeinsam mit dem I. Direktor alle eingehenden Geldbeträge und zahlt nach An­weisung des I. Direktors. Er legt alljährlich der Mitglieder­versammlung durch die Direktion eine nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung geordnete Zusammenstellung der letztjährigen Einnahmen und Ausgaben, sowie eine ebensolche Übersicht über den Vermögensstand der Gesellschaft nebst den dazu gehörigen Belegen und Geschäftsbüchern vor.

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nitgueaer una ais Beilage zu Werbebriefen soll eventue 11 ein Auszug , in der Art wie der seitherige, gedruckt werden.

§ 12

E r^j a t z w a h 1 e n

Während der Nachfolger des I. Direktor s für den verstorbenen Geh. Rat KNOBLAUCH nach § 19 Abs. 4 der Satzungen der Gesellschaft festgelegt istes hat für den Rest der Amtszeit ( ist bis Ende 1920) sein Amtsvorgänger: ^ r * J ASSO Y einzutreten muss für den Ausschuss für den

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