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auf mindestens zwei Jahre. Ein auf solche Weise gewählter Konsulent ist nach Ablauf seiner Amtszeit stets wieder auf zwei Jahre wählbar.
Mit der Annahme der Wahl tritt der Konsulent als arbeitendes Mitglied in die Verwaltung ein.
Bei Ablehnung der Wahl oder beim Ausscheiden des Konsulenten aus dem Amte hat alsbald eine Neuwahl zu erfolgen.
§ 22
Sämtliche Direktionsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 23
Die Direktion ist mit der Gesamtleitung der Gesellschaft beauftragt. Sie beschließt selbständig über die im Voranschlag vorgesehenen Ausgaben, soweit die Verfügung darüber von der Verwaltung nicht anderen Personen übertragen ist.
Vor Beginn eines jeden Semesters hat die Direktion sämtlichen Mitgliedern die Vorlesungen und Vorträge, praktischen Kurse und anderen Veranstaltungen durch einen gedruckten Lehrplan, sowie die Öffnungszeiten des Museums und der Senckenbergischen Bibliothek bekannt zu machen. Zu allen Vorträgen (wissenschaftlichen Sitzungen) und besonderen Veranstaltungen haben außerdem die in Frankfurt am Main und Umgebung ansässigen Mitglieder von der Direktion gedruckte Einladungen zu erhalten.
Die Direktion läßt alljährlich sämtlichen Mitgliedern einen gedruckten „Bericht“ zugehen, der mindestens das vollständige Verzeichnis der Mitglieder nach dem Bestand vom 31. Dezember des Berichtsjahres, den Bericht über die wissenschaftliche Tätigkei der Gesellschaft und die Tätigkeit der Verwaltung, sowie d« Kassenbericht und die Jahresbilanz zu enthalten hat.
§ 24
Die Gesellschaft wird nach außen und in allen Rechtsgeschäften durch zwei Mitglieder der Direktion, unter denen sich mindestens einer der beiden Direktoren befinden muß, vertrete».
§ 25
Den beiden Direktoren und Schriftführern ist die Vollziehung der Beschlüsse der Verwaltung und der Mitgliederversammlung übertragen.
Eingabe - —
1) an die National-Vergamrolung
2) an das Reichsfinanziainisterium
3) an das Mitglied der National-Versammlung Dr.LUPPE
4) an das Mitglied der National-Versammlung Dr.QüARCK und 5) an das Mitglied der National-Versammlung Dr.
RIESSER
gemacht, um Freilassung der wissenschaftlichen Institute
und gelehrten Gesellschaften von der geplanten Vermögend-