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Der II. Schatzmeister vertritt den I. Schatzmeister im Falle vorübergehender Behinderung.

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§ 29

Der Konsulent ist der sachverständige Berater der Gesell­schaft in allen Rechtsangelegenheiten.

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C. Direktorenrat § 30

Die im Amte stehenden und die früheren I. und II. Direk­toren der Gesellschaft bilden den Direktorenrat. Er tritt zur Aussprache über besonders wichtige, namentlich vertrauliche Angelegenheiten der Gesellschaft auf Einladung des amtierenden I. Direktors zusammen.

Den Vorsitz führt der an Jahren Älteste der Anwesenden. Beschlüsse faßt der Direktorenrat nicht. Sitzungsberichte werden nicht geführt.

D. Mitgliederversammlung § 31

Die Gesamtzahl der Mitglieder bildet die Mitgliederver­sammlung. Ihre Einberufung erfolgt durch den I. Direktor mindestens eine Woche zuvor unter Angabe der Tagesordnung auf besonderer Karte.

§ 32

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres statt. Len Vorsitz führt der 1. Direktor und bei dessen Verhinderung der II. Direktor. Der Sitzungsbericht wird von dem I. Schriftführer aufgenommen und von sämtlichen anwesenden Direktionsmit­gliedern unterzeichnet.

§ 33

Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind der Direktion spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich einzureichen, damit sie von der Verwaltung beraten und auf die Tagesordnung gesetzt werden können.

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gemacht, um Freilassung der wissenschaftlichen Institute und gelehrten Gesellschaften von der geplanten Vermögend-