Alljährlich treten ein Direktor und ein Schriftführer aus der Direktion aus. Die Ausgetretenen sind, mit Ausnahme des I. Schriftführers, erst nach Ablauf eines Jahres, von ihrem Austritt an gerechnet, wieder wählbar.
Lehnt einer der Gewählten die Übernahme des Amtes ab, so hat alsbald eine Neuwahl zu erfolgen.
Scheidet einer der Direktoren oder Schriftführer während seiner zweijährigen Amtszeit aus, oder ist er für den Rest derselben dauernd verhindert, sein Amt wahrzunehmen, so tritt für diese Zeit sein Amtsvorgänger an seine Stelle. Sollte dieser verhindert sein, das Amt zu übernehmen, so hat die Wahl eines Vertreters stattzufinden, der nach Ablauf der Amtszeit des Ausgeschiedenen sofort wieder für dessen Amt wählbar ist.
§ 20
Von den beiden Schatzmeistern wird der I. Schatzmeister aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder, der II. Schatzmeister aus den Koadministratoren der Dr. Senckenbergischen Stiftung, die zugleich ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sind, auf unbestimmte Zeit von der Verwaltung gewählt; sie treten mit Annahme der Wahl als arbeitende Mitglieder in die Verwaltung ein.
Gehört keiner der Koadministratoren der Dr. Senckenbergischen Stiftung der Gesellschaft als ordentliches Mitglied an, oder lehnen sämtliche Koadministratoren der Stiftung die Übernahme des Amtes ab, so wird auch der II. Schatzmeister aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder gewählt; jedoch bedarf die Wahl der Bestätigung durch die Administration der Stiftung.
Bei Ablehnung der Wahl, bei Nichtbestätigung des nach dem vorhergehenden Absatz Gewählten durch die Stiftung oder beim Ausscheiden eines Schatzmeisters aus dem Amte hat alsbald eine Neuwahl zu erfolgen.
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§ 21
Zum Konsulenten soll von der Verwaltung der jeweilige Konsulent der Dr. Senckenbergischen Stiftung ernannt werden, falls er ordentliches Mitglied der Gesellschaft ist. Andernfalls erfolgt die Wahl des Konsulenten aus der Zahl der in Frankfurt am Main ansässigen Rechtsanwälte und Notare, die der Gesellschaft als ordentliche Mitglieder angehören, durch die Verwaltung
arnung zu dieser Wahl
leralversammlung vorrannt und ohne Bean-
lehr in einer Auflage • die beitragenden
sugiigirer TTrio als sei Lage zu Werbebriefen soll eventuell ein Auszug , in der Art wie der seitherige, gedruckt werden.
§ 13
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Während der Nachfolger des I. Direktor s für den verstorbenen Geh. Rat KNOBLAUCH nach § 19 Abs. 4 der Satzungen der Gesellschaft festgelegt ist —es hat für den Rest der Amtszeit ( ist bis Ende 1920) sein Amtsvorgänger: Dr - A. J ASSO Y einzutreten— muss für den Ausschuss für den