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Beschlossen in der Verwaltungssitzung vom 10. Mai 1919 nicht eintreten
Bestimmungen
für die Verleihung des Stipendiums der Askenasy-Stiftung für Botanik
§ i
Die Beschlußfassung über die stiftungsmäßige Verwendung dei Nettozinsen aus dem Stiftungskapital erfolgt in einer spätestens am 5. Mai jedes zweiten Jahres (von 1898 an gerechnet) startfindenden Sitzung der Direktion, und zwar auf Grund von Vorschlägen einer dreigliedrigen Kommission, die von der Verwaltung der Gesellschaft im vorauf gegangenen Dezember gewählt worden ist.
§ 2
Die Kommission, deren Vorsitzender von der Direktion bestimmt wird, faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit, wobei die Abstimmung, an der sich alle drei Kommissionsmitglieder zu beteiligen haben, auch im Umlauf schriftlich erfolgen kann.
§ 3
In derselben Verwaltungssitzung, in der die Wahl der Kommission erfolgt, werden die arbeitenden Mitglieder aufgefordert, geeignete Vorschläge zur Verwendung der Zinserträgnisse bis spätestens zum 15. Januar dem Vorsitzenden der Kommission schriftlich einzureichen.
Sind bis zu diesem Tage, nicht mindestens zwei Vorschläge eingelaufen, so fordert die Kommission in geeigneter Weise zur Einreichung von schriftlichen Bewerbungen auf, die spätestens zum 15. März an den Vorsitzenden der Kommission zu erfolgen hat.
§ 4
Vorschläge und Bewerbungen sind mit Angabe der beabsichtigten Verwendung der Zinserträgnisse des Stiftungskapitals zu versehen.
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