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§ 4

Spätestens zum 1. Februar des Jahres der Preisverleihung hat die Kommission ihre Vorschläge der Direktion schriftlich einzureichen und kurz zu begründen.

§ 5

Der Bericht soll, falls Arbeiten eingereicht worden sind, Stichwort und Titel derselben, falls eine in den Schriften der Ge­sellschaft erschienene Arbeit zur Preisverleihung vorgeschlagen wird, deren Titel, sowie Titel, Vor- und Zunamen und Wohnort des Verfassers enthalten. Er wird mit dem Vermerk des Direktions­beschlusses über die erfolgte Verleihung des Preises den Akten der Gesellschaft (Sammelband v. Reinach-Preis) eingereiht. Das­selbe geschieht mit etwa eingelaufenen anderen Bewerbungs­schreiben, die nicht berücksichtigt worden sind, nebst Titelangabe der eingereichten Preisarbeiten.

§ 6

Uber die Aufnahme der preisgekrönten Arbeit in den Schriften der Gesellschaft entscheiden Direktion und Kommission gemein­sam mit der Schriftleitung derAbhandlungen bzw. des Berichtes.

Wird die Arbeit nicht zur Veröffentlichung angenommen, so wird sie an den Verfasser zurückgereicht. Dasselbe geschieht mit den nicht gekrönten Preisarbeiten.

. . § 7

Uber die Verleihung des Preises beschließt die Direktion in einer vor dem 1. März stattfindenden Sitzung mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Direktionsmitglieder. Bei Stim­mengleichheit entscheidet das Los.

Die Direktion ist an die Vorschläge der Kommission insoweit gebunden, als sie keinem Nichtvorgeschlagenen den Preis ver­leihen kann.

Die Auszahlung des Geldbetrags erfolgt am 1. März, die öffentliche Verkündung der Preisverleihung in der nächsten wissenschaftlichen Sitzung.

§ 8

Von der erfolgten Preisverleihung ist der Witwe des Stifters Frau Antonie v. Reinach, geh. Bolongaro-Crevenna, in Frankfurt a. M. schriftlich Kenntnis zu geben.

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