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§ 4
Spätestens zum 1. Februar des Jahres der Preisverleihung hat die Kommission ihre Vorschläge der Direktion schriftlich einzureichen und kurz zu begründen.
§ 5
Der Bericht soll, falls Arbeiten eingereicht worden sind, Stichwort und Titel derselben, falls eine in den Schriften der Gesellschaft erschienene Arbeit zur Preisverleihung vorgeschlagen wird, deren Titel, sowie Titel, Vor- und Zunamen und Wohnort des Verfassers enthalten. Er wird mit dem Vermerk des Direktionsbeschlusses über die erfolgte Verleihung des Preises den Akten der Gesellschaft (Sammelband v. Reinach-Preis) eingereiht. Dasselbe geschieht mit etwa eingelaufenen anderen Bewerbungsschreiben, die nicht berücksichtigt worden sind, nebst Titelangabe der eingereichten Preisarbeiten.
§ 6
Uber die Aufnahme der preisgekrönten Arbeit in den Schriften der Gesellschaft entscheiden Direktion und Kommission gemeinsam mit der Schriftleitung der „Abhandlungen“ bzw. des „Berichtes“.
Wird die Arbeit nicht zur Veröffentlichung angenommen, so wird sie an den Verfasser zurückgereicht. Dasselbe geschieht mit den nicht gekrönten Preisarbeiten.
•• . . § 7
Uber die Verleihung des Preises beschließt die Direktion in einer vor dem 1. März stattfindenden Sitzung mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Direktionsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Direktion ist an die Vorschläge der Kommission insoweit gebunden, als sie keinem Nichtvorgeschlagenen den Preis verleihen kann.
Die Auszahlung des Geldbetrags erfolgt am 1. März, die öffentliche Verkündung der Preisverleihung in der nächsten wissenschaftlichen Sitzung.
§ 8
Von der erfolgten Preisverleihung ist der Witwe des Stifters Frau Antonie v. Reinach, geh. Bolongaro-Crevenna, in Frankfurt a. M. schriftlich Kenntnis zu geben.
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