der 2. Verwaltungssitzung Seite 250) nicht zu dem angegebenen Preise von M. 20700.— liefern kann, vielmehr einen
Preisaufschlag von 55% eintreten lassen müsse. Trotz
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Beschlossen in der Verwaltungssitzung vom 10. Mai 1919
Bestimmungen für die Verleihung des v. Reinach-Preises-
§ i
Die Ernennung der im Stiftungsbrief vorgeschriebenen Kommission und ihres Vorsitzenden erfolgt durch die Direktion aus den Mitgliedern der Gesellschaft, und zwar im Oktober des der Preisverleihung vorausgehenden Jahres. Unter den drei Kommissionsmitgliedern muß mindestens ein arbeitendes Mitglied der Gesellschaft sein.
Bewerber um den Preis und, falls keine Bewerbungen eingelaufen sind, Verfasser von einschlägigen Arbeiten, die nach der letzten Verleihung des Preises für das gleiche Fach in den Schriften der Gesellschaft erschienen sind, dürfen nicht zu Mitgliedern der Kommission ernannt werden.
Falls infolge Ausscheidens eines Kommissionsmitgliedes eine Ergänzung der Kommission erforderlich wird, finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
§ 2
Um die Namen der Bewerber mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 festzustellen, ist die Direktion ermächtigt, die eingelaufenen, mit einem Stichwort versehenen Umschläge, die die Namen enthalten, zu öffnen, während sie die anderen, mit dem gleichen Stichwort versehenen Umschläge, in denen die Preisarbeiten enthalten sind, ub eröffnet dem Vorsitzenden der Kommission weiterreicht.
Bis nach erfolgter Beschlußfassung über die Preisverleihung ist über die Namen der Bewerber von der Direktion strengstes Stillschweigen zu beobachten. ^
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§ 3
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit, wobei die Abstimmung, an der sich alle drei Kommis- sioasmitglieder zu beteiligen haben, auch im Umlauf schriftlich erfolgen kann.
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