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wissenschaftlichen Ausschuß von fünf Mitgliedern und je einem Ersatzmann, deren Wahl ein halbes Jahr vor der Preisverleihung zu vollziehen ist.
§ 6
Alsbald nach erfolgter Wahl wird der Ausschuß durch den I. Direktor zusammenberufen.
Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden. Dieser ist zur Annahme der Wahl verpflichtet und ernennt den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
Falls es im Laufe der Beratungen der Mehrheit der Ausschußmitglieder wünschenswert erscheint, die Ansicht eines weiteren Fachmannes zu hören, steht dem Ausschuß das Recht der Zuwahl zu. Der Zugewählte muß Mitglied der Gesellschaft, braucht aber nicht arbeitendes Mitglied zu sein. Er nimmt an den Sitzungen des Ausschusses nur mit beratender Stimme teil.
Die Zuwahl von mehr als zwei Personen ist unzulässig.
§ 8
Auch steht es dem Ausschuß frei, über die für die Preisverleihung in Betracht gezogenen Arbeiten schriftliche Gutachten von berufenen Fachleuten einzuholen, die nicht Mitglieder der Gesellschaft zu sein brauchen.
§ 9
Die Beschlußfassung über die Verleihung des Preises erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Schlußsitzung anwesenden Ausschußmitglieder. Zu dieser Sitzung ist unter besonderer Hervorhebung ihres Zweckes eine Woche zuvor einzuladen; sie ist nur dann beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
§ 10
Über die erfolgte Beschlußfassung hat der Ausschuß alsbald der Direktion einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Dieser hat zu enthalten:
1) Titel, Vor- und Zunamen, sowie Anschrift des Preisgekrönten,
2) den vollständigen Titel der der Preisverleihung zugrundeliegenden Arbeit,
' beste rite n scnranKe.
Die Firma AUGUST KÜHNSCHERF & SÖHNE-Dresden teilt m ‘ t, dass sie die bestellten Schränke (siehe Bericht