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Es können vorgeschlagen werden

zu Ehrenmitgliedern: ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich um die Gesellschaft ganz besondere Verdienste erworben haben,

zu korrespondierenden Mitgliedern und korrespondie­renden Ehrenmitgliedern: hervorragende auswärtige Gelehrte, die mit der Gesellschaft in wissenschaftlichem Verkehr stehen, oder von denen zu erwarten ist, daß sie durch die Wahl zum korrespondierenden Mitglied, bzw. Ehrenmitglied zu wissen­schaftlichem Verkehr mit der Gesellschaft angeregt werden.

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§ 7

Auch das Andenken Verstorbener kann dadurch geehrt werden, daß durch die Zahlung des entsprechenden Beitrags für sie die ewige Mitgliedschaft oder die Stiftungsmitgliedschaft er­worben wird.

Rechte der Mitglieder

§ 8

Sämtliche Mitglieder genießen die gleichen Rechte.

Insbesondere haben sie mit den ihrem Hausstande unge­hörigen Familienmitgliedern freien Zutritt zu dem Museum in allen Besuchsstunden und soweit die vorhandenen Plätze in den Hörsälen ausreichen zu den zoologischen, minera­logischen und geologisch-paläontologischen Vorlesungen und zu allen Vorträgen (wissenschaftlischen Sitzungen).

Die Teilnahme an den praktischen Übungen kann von einer ausreichenden Vorbildung abhängig gemacht werden; Mit­glieder und ihre Angehörigen (§8 Abs. 2) zahlen für diese Übungen die halbe Gebühr.

Den Mitgliedern steht ferner der Besuch der von der Dr. Senckenbergischen Stiftung veranstalteten botanischen Vorlesungen und praktischen Übungen und der von den Dozenten der Gesellschaft gehaltenen Universitäts-Vorlesungen frei, soweit bei letzteren die vorhandenen Plätze nicht von den Studierenden benötigt werden. Mitglieder, die hiervon Gebrauch machen wollen, haben sich nach den Bestimmungen der Universität einen Besucherschein ausstellen zu lassen. Als Mitglieder gelten nur diejenigen, auf deren Namen die Mitgliedkarte ausgestellt ist.

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§ 8 :

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Die Direktion legt einen Entwurf für die Verwendung