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Auf Studierende, die zugleich Mitglieder der Gesellschaft sind, findet die Vergünstigung des unentgeltlichen Besuchs der Universitäts-Vorlesungen keine Anwendung.
Weiterhin steht den Mitgliedern die unentgeltliche Benutzung der Br. Senckenhergischen Bibliothek und durch sie diejenige der mit ihr in Verbindung stehenden öffentlichen Bibliotheken nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu.
Die Mitglieder erhalten schließlich den „Bericht“ (§23 Abs. 3) unentgeltlich und gelegentlich erscheinende Beihefte, sowie die übrigen Veröffentlichungen der Gesellschaft zu den von der Verwaltung festgesetzten ermäßigten Preisen.
Die Namen der ewigen und Stiftungsmitglieder werden im Museumsgebäude auf Marmortafeln verzeichnet. Bildnisse der Stiftungsmitglieder werden an hervorragender Stelle der Schausammlung angebracht.
Die Witwen von ewigen Mitgliedern, Stiftungsmitgliedern und Ehrenmitgliedern genießen alle Rechte der Mitglieder.
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 9
Jährlich beitragende Mitglieder, die mit der Entrichtung des Beitrags über ein Jahr im Rückstand sind, können, wenn eine schriftliche Mahnung erfolglos geblieben ist, durch Beschluß der Verwaltung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ io
Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Tod,
durch freiwilligen Austritt, der spätestens zum 31. Dezember schriftlich zu erklären ist,
bei Verlust der Unbescholtenheit durch Beschluß der Mitgliederv ersammlung.
III. Gliederung der Gesellschaft
A. Verwaltung
§ 11
Die Verwaltung besteht aus den arbeitenden Mitgliedern. Diese werden aus der Zahl der in Frankfurt am Main
E
Satzungen
Nachdem in der vorigen Sitzung die Verwaltung nicht beschlussfähig gewesen ist, sind, wie der Vorsitzende feststellt, nach § 47 Absatz 2 der Satuten vom 2. Juli 1867 die arbeitenden Mitglieder unter Angabe des Zweckes ordnungsmässig zu einer erneuten Sitzung auf heute eingeladen worden. Nach dem angeführten § der Statuten ist die Verwaltung in der heutigen Sitzung öhne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, es entscheiden