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§ 3

Sämtliche Mitglieder suchen nach Kräften zum Blühen und Gedeihen der Gesellschaft beizutragen und ihre Ziele zu fördern.

§ 4

Beitragspflichtig sind nur die ordentlichen Mitglieder.

Es zahlen die jährlich beitragenden Mitglieder im voraus mindestens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Nach dem 1. Oktober Ein tretende zahlen ein Viertel des Jahresbeitrags, falls sie zugleich den Beitrag für das folgende Kalenderjahr entrichten.

Die ewigen Mitglieder zahlen einen einmaligen Mindest­beitrag von 1000 Mark,

die Stiftungsmitglieder einmalig mindestens das Hundert­fache des Beitrags eines ewigen Mitgliedes.

§ 5

Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person sein. Auch Korporationen und Firmen können die Mitgliedschaft erwerben.

Gesuche um Aufnahme sind an die Direktion zu richten.

§ 6

Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglieder und korrespondierende Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag der Direktion oder von mindestens fünf anderen Verwaltungsmitgliedern von der Verwaltung gewählt, nach­dem in der vorausgegangenen Verwaltungssitzung der Wahl­vorschlag erfolgt ist.

Nur ausnahmsweise und in ganz besonders begründeten Fällen kann die Ernennung zum korrespondierenden Mitglied, wenn sämtliche Direktionsmitglieder ihr schriftliches Einverständ­nis erklärt haben, durch die Direktion erfolgen.

Ohne weiteres treten in die Reihe der korrespondierenden Mitglieder ein:

1) auswärtige Träger von Preisen der Gesellschaft, soweit die Bestimmungen der Preisverleihung dies vorschreiben, und

2) die von Frankfurt am Main und seiner näheren Umgebung nach auswärts verzogenen Mitglieder der Verwaltung.

Satzungen

Nachdem in der vorigen Sitzung die Verwaltung nicht beschlussfähig gewesen ist, sind, wie der Vorsitzen­de feststellt, nach § 47 Absatz 2 der Satuten vom 2. Juli 1867 die arbeitenden Mitglieder unter Angabe des Zweckes ordnungsmässig zu einer erneuten Sitzung auf heute einge­laden worden. Nach dem angeführten § der Statuten ist die Verwaltung in der heutigen Sitzung öhne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, es entscheiden

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