'*»1

rl

3

Satzungen

der

Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft

(beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 1919)

l. Zweck, Sitz und Geschäftsjahr der Gesellschaft

§ i

Die Senckenbergische Naturforschende Gesellschaft verfolgt den Zweck, durch Forschung, Lehre und Sammlungen, sowie durch andere geeignete Mittel die Naturkunde im allge­meinen und besonders in hiesiger Stadt zu fördern.

Die Gesellschaft, der durch landesherrliche Verfügung vom 17. August 1867 das Recht der juristischen Person verliehen worden ist, hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

II. Mitgliedschaft

§ 2

Die Gesellschaft besteht aus

1) ordentlichen Mitgliedern, und zwar

a) jährlich beitragenden Mitgliedern

b) ewigen Mitgliedern

c) Stiftungsmitgliedern

2) Ehrenmitgliedern

3) korrespondierenden Mitgliedern

4) korrespondierenden Ehrenmitgliedern.

Der gleichzeitige Besitz mehrerer Arten der Mitgliedschaft ist zulässig.

be-

ragraphenweise ngen in der beille­

be i der ichteten ten jungen ie Verwendung; der

ERMANN v. HEVDEN-

3hen Studienfonds

Bestimmungen in

Le

nen .

lo-

ri g

n 11. Dezember il von M. 1000.- Stiftung, Ver- >ld und Silber, des Kapitals zu

di werden von der (sehäftsj ahres

' CRETZSCHMAR-Stif-

__ Verleihung der lden

goldenen Medaille die aufgelaufenen Zinsen des Kapitals

zur Deckung der erwachsenen Kosten nicht ausreichen, so wird der Mehrbetrag von der Gesellsch af t bestritten ».

§ 6

Bestimmungen für die Ver­leihung der CRETZSCHMAR-Pre i s

Medaille

Direktion legt einen Entwurf für die Verwendung