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Anschaffung von Effekten nicht durch äußere Einwirkung be­schränken lassen kann, so überträgt sie jedoch schon jetzt das Obereigenthum über sämmtliche ihr zugehörige und noch zu er­werbende Gegenstände der Dr. Senckenbergischen Stiftung mit dem Zusatze, daß eine Ausübung der Eigenthumsrechte erst dann von der Senckenbergischen Stiftungs-Administration kann vorgenommen werden, wenn die Gesellschaft verfassungsmäßig aufgelößt ist. Bis zu dieser Zeit wird die Dr. Senckenbergische Stiftungs-Administration durch Mittheilung eines jährlich zu er­richtenden Inventars in Abschrift von dem Fortgang der Gesell­schaft in Erwerbung von Effekten in Kenntniß gesetzt.

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Nachdem in der vorigen Sitzung die Verwaltung nicht beschlussfähig gewesen ist, sind, wie der Vorsitzen­de feststellt, nach § 47 Absatz 2 der Satuten vom 2. Juli 1867 die arbeitenden Mitglieder unter Angabe des Zweckes ordnungsmässig zu einer erneuten Sitzung auf heute einge­laden worden. Nach dem angeführten § der Statuten ist die Verwaltung in der heutigen Sitzung öhne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, es entscheiden