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§ 5

Die Verleihung des Stipendiums erfolgt vom Jahre 1920 an im allgemeinen jedes Jahr.

Doch ist in besonderen Fällen eine Zusammenlegung der Zinserträgnisse des Stiftungskapitals von höchstens vier Jahren zulässig. In solchen Fällen kann eine Teilung des Stipendiums unter zwei oder mehrere Personen stattfinden.

§ 6

Die Verleihung des Stipendiums erfolgt auf Grund von Vor­schlägen des Stipendien-Ausschusses, der sich aus dem I. Direk­tor der Gesellschaft, dem Museumsdirektor, dem Abteilungs­leiter der zoologischen Sammlungen des Museums, dem Direktor des Zoologischen Universitäts-Instituts und drei weiteren, von der Verwaltung aus ihrem Kreise gewählten Mitgliedern zu­sammensetzt.

Die Wahl der letzteren wird in einer Verwaltungssitzung vollzogen, die im Dezember des der Verleihung des Stipendiums vorhergehenden Jahres stattfindet.

§ 7

In derselben Verwaltungssitzung werden die arbeitenden Mit­glieder aufgefordert, geeignete Vorschläge zur Verleihung des Stipendiums bis spätestens zum 15. Januar dem I. Direktor schrift­lich einzureichen.

§ 8

Sind bis zu diesem Tage nicht mindestens zwei Vorschläge eingelaufen, so fordert der Stipendien-Ausschuß durch Mitteilung an die wissenschaftlichen Beamten des Senckenbergischen Mu­seums und durch Anschlag am schwarzen Brett des Zoologischen Universitäts-Instituts zur Einreichung von schriftlichen Bewer­bungen auf, die spätestens zum 15. Februar an den I. Direktor zu erfolgen hat.

§ 9

Vorschläge und Bewerbungen sind mit Angabe der beab­sichtigten Verwendung des Stipendiums und, falls es sich um Studierende handelt, mit einem kurzen Lebenslauf des Vorge­schlagenen oder Bewerbers zu versehen.

§ 10

Sind zum festgesetzten Zeitpunkt keine Bewerbungen ein­gelaufen, so unterbleibt in diesem Jahre die Verleihung des

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