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§ 5
Die Verleihung des Stipendiums erfolgt vom Jahre 1920 an im allgemeinen jedes Jahr.
Doch ist in besonderen Fällen eine Zusammenlegung der Zinserträgnisse des Stiftungskapitals von höchstens vier Jahren zulässig. In solchen Fällen kann eine Teilung des Stipendiums unter zwei oder mehrere Personen stattfinden.
§ 6
Die Verleihung des Stipendiums erfolgt auf Grund von Vorschlägen des Stipendien-Ausschusses, der sich aus dem I. Direktor der Gesellschaft, dem Museumsdirektor, dem Abteilungsleiter der zoologischen Sammlungen des Museums, dem Direktor des Zoologischen Universitäts-Instituts und drei weiteren, von der Verwaltung aus ihrem Kreise gewählten Mitgliedern zusammensetzt.
Die Wahl der letzteren wird in einer Verwaltungssitzung vollzogen, die im Dezember des der Verleihung des Stipendiums vorhergehenden Jahres stattfindet.
§ 7
In derselben Verwaltungssitzung werden die arbeitenden Mitglieder aufgefordert, geeignete Vorschläge zur Verleihung des Stipendiums bis spätestens zum 15. Januar dem I. Direktor schriftlich einzureichen.
§ 8
Sind bis zu diesem Tage nicht mindestens zwei Vorschläge eingelaufen, so fordert der Stipendien-Ausschuß durch Mitteilung an die wissenschaftlichen Beamten des Senckenbergischen Museums und durch Anschlag am schwarzen Brett des Zoologischen Universitäts-Instituts zur Einreichung von schriftlichen Bewerbungen auf, die spätestens zum 15. Februar an den I. Direktor zu erfolgen hat.
§ 9
Vorschläge und Bewerbungen sind mit Angabe der beabsichtigten Verwendung des Stipendiums und, falls es sich um Studierende handelt, mit einem kurzen Lebenslauf des Vorgeschlagenen oder Bewerbers zu versehen.
§ 10
Sind zum festgesetzten Zeitpunkt keine Bewerbungen eingelaufen, so unterbleibt in diesem Jahre die Verleihung des
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