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le in der entomologischen Abteilung; sie ist inzwischen an be-

Dr. HANS LEHMANN aus Breslau vergeben worden. Dr. LEHMANN hat -L" ' 1800 Mark plus

rz eingetreten. r-Stelle in der

Beschlossen in der Verwaltungssitzung vom 12. April 1919

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Bestimmungen

für die Verleihung des Stipendiums des Georg-u.-Franziska-Speyerschen Studienfonds der S. N. G.

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§ 1

Das Stiftungskapital von 30000 Mark wird getrennt von dem übrigen Vermögen der Gesellschaft verwaltet. Es ist unangreifbar.

§ 2

Um ein allmähliches Anwachsen des Stiftungskapitals zu er­möglichen, sollen die Zinsen und Zinseszinsen von 10000 Mark dauernd kapitalisiert werden. Haben diese Zinsen und Zinses­zinsen den Betrag von 10000 Mark erreicht, so werden sie zur Verwendung im Sinne des § 3 frei.

§ 3

Die jährlichen Zinsen des Restkapitals von 20000 Mark nebst den nach § 2 zufließenden Beträgen sollen dazu verwandt wer­den, Dozenten, Kustoden und Assistenten des Senckenbergischen Museums oder des Zoologischen Universitäts-Instituts, sowie Stu­dierenden der Universität Frankfurt am Main den zu Forschungs­zwecken und wissenschaftlichen Untersuchungen erforderlichen Aufenthalt an zoologischen Meeresstationen und dergleichen zu ermöglichen.

§ 4

Bei Verleihung des Stipendiums darf das Glaubensbekennt­nis niemals ein Grund zur Ausschließung oder Zurücksetzung biflden; vielmehr ist in jeder Hinsicht die volle Gleichberechtigung rechtlich und tatsächlich durchzuführen (§ 4 Abs. 1 der Satzun­gen der Georg-u.-Franziska-Speyerschen Studienstiftung vom 31. Dezember 1901).

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Vertretern des Ausschusses für Volksvorlesungen stattgefunden hat, das diesem Protokoll beigelegt ist. Prof. FLESCH erklärt